EU-Kommission holt Meinungen zu "Two Strikes" ein

Hosting Provider, Inhalteanbieter und zivilgesellschaftliche Organisationen sollen sich dazu äußern, wie sie sich ein Verfahren vorstellen, bei dem Diensteanbieter über rechtswidrige Inhalte auf ihren Servern unterrichtet werden.

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Die EU-Kommission hat eine Konsultation über sogenannte Take-Down-Notices begonnen. Sie will insbesondere von Hosting Providern, Inhalteanbietern und zivilgesellschaftlichen Organisationen wissen, wie "Verfahren für die Meldung und Verfolgung illegaler Inhalte auf Servern von Online-Vermittlern" aussehen können. Die Konsultation soll bis zum 5. September 2012 laufen.

Die aktuelle Befragung resultiert aus einer vorherigen Konsultation zur europäischen E-Commerce-Direktive (PDF-Datei) im Jahr 2010. Die Mehrheit der 420 Antwortenden habe die EU-Kommission gebeten, keine Änderungen vorzunehmen. Allerdings hätten sich auf dem Gebiet der "Notice-and-Action"-Verfahren Probleme herauskristallisiert. Um neben dem Löschen (Takedown) auch Platz für Websperren zu lassen, spricht die Kommission von einem "Notice-and-Action"-System.

Zwar sei das Verfahren zum Melden und Entfernen beziehungsweise Blockieren rechtswidriger Inhalte in Artikel 14 der Direktive geregelt, doch werde er von den unterschiedlichen Gerichten in den EU-Mitgliedsländern unterschiedlich ausgelegt. Dadurch kämen auf die Online-Vermittler, die oft in mehreren Ländern aktiv sind, unwägbare Risiken und Kosten zu. Weiter sei festgestellt worden, dass illegale Inhalte online oft zu lange bereitstehen – was wiederum auf unter anderem auf unklare Regeln und langwierige Verfahren zurückzuführen sei. Auch würden grundlegende Rechte verletzt, wenn Hosting Provider aus Angst vor möglicher Haftung legale Inhalte vom Netz nehmen.

Artikel 14 regelt, dass ein Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist. Allerdings darf der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information haben. Er muss sofort tätig werden, wenn er Kenntnis von Rechtswidrigkeiten erlangt. (anw)