EU-Ratsspitze will am "Recht auf Vergessen" prinzipiell festhalten

Die lettische Ratspräsidentschaft hat ein Kompromisspapier zu Grundsätzen der geplanten Datenschutzreform wie einem eingeschränkten Recht, vergessen zu werden, Transparenz, Datenportabilität oder Profilbildung vorgelegt.

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«Recht auf Vergessen»

(Bild: dpa)

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Das umstrittene Recht, vergessen zu werden, soll im Ansatz Teil der EU-Datenschutzreform bleiben. Die lettische Ratspräsidentschaft schlägt in einem Kompromissentwurf vom Montag vor, die Bestimmung zumindest im Titel des Artikels 17 der geplanten Datenschutzverordnung beizubehalten. So werde das Recht Betroffener, personenbezogene Daten von sich unter gewissen Umständen löschen zu lassen, mit einer einschlägigen Pflicht der Informationsverarbeiter kombiniert.

Konkret soll ein Anspruch etabliert werden, umstrittene Daten "ohne ungebührliche Verzögerung" entfernen zu lassen, wie die Letten in ihrem Papier schreiben, das die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch veröffentlicht hat. Voraussetzung ist, dass die Informationen "nicht mehr nötig sind für den Zweck", für den sie erhoben wurden. Gelöscht werden müsste auch, wenn der Betroffene eine zunächst gegebene Einwilligung widerruft oder sonstige Einwände gegen eine Verarbeitung einlegt.

Die "legitimen Gründe" für eine weitere Datennutzung etwa durch eine Firma oder Behörden sollen aber deutlich erweitert und das "Recht auf Vergessen" so gegenüber der Position des EU-Parlaments eingeschränkt werden. In einem Erwägungsgrund werden hier etwa das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, das "öffentliche Interesse" oder "historische, statistische und wissenschaftliche Zwecke" genannt.

Ausbauen möchte die Ratsspitze das Transparenzprinzip. So müssten die Öffentlichkeit und die Betroffenen in einfach zugänglicher Form und klarer, leicht verständlicher Sprache über eine geplante Datenverarbeitung aufgeklärt werden. Bürger sollen das Recht bekommen, in "angemessenen Abständen und kostenfrei" spätestens binnen eines Monats Auskunft zu erhalten, ob und gegebenenfalls wo sowie welche persönliche Informationen über sie aufbewahrt werden. Geschäftsgeheimnisse sowie schützenswerte Daten Dritter stünden einer Einsichtnahme entgegen.

Entscheidungen etwa über die Online-Vergabe eines Kredits oder eines Jobs per Scoring sollen nicht auf rein automatischen Systementscheidungen beruhen dürfen. Auch Profile, anhand derer Arbeitsleistung, wirtschaftliche Situation, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen automatisch eingeschätzt werden, sollen nicht erlaubt sein. Nationale gesetzliche Regelungen sollen entsprechendes "Profiling" aber doch erlauben dürfen, um etwa Steuerbetrug bekämpfen zu können. (vbr)