Elektroschrott: neuer Rechtsrahmen für Altgeräteentsorgung

Seit dem 24. März gilt das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

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Von
  • Henning Behme

Seit dem 24. März gilt das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Das bedeutet eine kostenlose Geräterückgabe für Verbraucher, mehr Wiederverwertung von Elektroschrott und die Reduzierung gefährlicher Stoffe. Für Hersteller bedeuten die Vorgaben letztlich ein Umdenken bei der Kostenkalkulation; denn sie müssen künftig von der Registrierung und genauen Kennzeichnung über die Bereitstellung von Sammelbehältern bis hin zur Wiederverwertung eine Vielzahl von Regelungen beachten, schreibt iX in der aktuellen Ausgabe 5/05.

Das wichtigste Datum aus Verbrauchersicht ist der 24. März 2006: Erst dann können Endkunden ihren Elektroschrott kostenfrei bei ihren Kommunen entsorgen. Hersteller müssen schon vor diesem Zeitpunkt ihre Geräte aus den Bereichen Unterhaltungselektronik, Informations- und Telekommunikationstechnik sowie Überwachungs- und Kontrolltechnik vor der Auslieferung beim Umweltbundesamt registrieren. Dabei müssen Hersteller nicht nur Marke, Unternehmensnamen und den Ort der Niederlassung angeben, sondern auch eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der durch die Entsorgung anfallenden Kosten nachweisen. Und zwar für alle Geräte, die nach dem 13. August 2005 an Endverbraucher verkauft werden.

Die Kosten für Entsorgung und Wiederverwertung werden den Herstellern auferlegt. Sie müssen Sammelbehälter bei den Kommunen bereitstellen und die Altgeräte dort abholen, um sie wiederzuverwerten und zu entsorgen. Darüber hinaus regelt das ElektroG die Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten. Ab dem 1. Juli 2006 dürfen keine Produkte mehr auf den Markt gebracht werden, die mehr als 0,1 Prozent ihres Gesamtgewichts an den gesundheitsschädlichen Schwermetallen Quecksilber, Blei oder Chrom IV enthalten. (hb)