Entwurf fĂĽr neues Leistungsschutzrecht durchgesickert

Das Portal iRights.info hat einen ersten Vorstoß von Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern für die von Schwarz-Gelb geplante Ausweitung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet veröffentlicht, der viele Befürchtungen bestätigt.

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Das Urheberrechtsportal iRights.info hat am heutigen Freitag die Ausarbeitung eines ersten Gesetzesentwurfs aus den Händen von Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern für das von Schwarz-Gelb geplante Leistungsschutzrecht im Internet veröffentlicht. Für den "Schutz des Presseverlegers" sollen demnach die beiden neuen Paragrafen 87f und 87g in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt werden. Einem Presseverleger würde damit das "ausschließliche Recht" zugesprochen werden, "das Presseerzeugnis oder Teile daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben". Das neue Leistungsschutzrecht soll zudem durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Ausnahmen sind vorgesehen, falls Werke archiviert werden sollen, durch Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) geschützt sind oder der Verleger Kopien selbst herstellt oder herstellen lässt.

Als "Presseerzeugnis" definiert der Vorstoß "die redaktionell gestaltete Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Elemente auf Papier oder einem elektronischen Träger in einer unter einem Titel periodisch veröffentlichten Sammlung, soweit sie nicht ausschließlich der Eigenwerbung dient". Schützenswerte Darbietungen selbst beschreibt der Entwurf, der dem federführenden Bundesjustizministerium als Vorlage dienen soll, insbesondere als "Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen". Nicht entscheidend soll sein, "ob sie von Journalisten oder anderen Personen geschaffen werden".

Als Presseverleger werden alle gefasst, die eine "wirtschaftliche und organisatorische Leistung" erbringen, "um das Presseerzeugnis herzustellen". Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, mit denen sich private Zeitungs- und Zeitschriftenhäuser seit Längerem über die Möglichkeit zur Inhaltedarbietung im Netz streiten, sollen nicht unter die Definition fallen und somit bei dem erwarteten Geldregen außen vor bleiben. Die Schutzdauer des Leistungsschutzrechts soll den Verlegern zufolge 50 Jahre nach Veröffentlichung eines Presseerzeugnis betragen. Als vergütungspflichtige Kopie wird in dem Entwurf auch "die Vervielfältigung auf einem Gerät" gewertet, "die zu einer nicht von der Zustimmung des Presseverlegers erfassten Darstellung auf dem Bildschirm erstellt wird". Schon das Anschauen eines Textes könnte damit prinzipiell für gewisse Nutzergruppen kostenpflichtig werden.

Eine Einschränkung dieses Anspruchs soll offenbar eine Verdeutlichung bringen, wonach "vermutet wird", dass eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen ist, wenn die zur Vervielfältigung geeigneten Geräte allein oder in Verbindung etwa mit "Speichermedien oder Zubehör" zum Zwecke der "gewerblichen Nutzung" betrieben werden. Die Verlegerseite hatte vorab wiederholt ins Spiel gebracht, dass sie eine Art PC-Pauschalabgabe für die "kommerzielle" Verwendung digitaler Presseerzeugnisse anstrebe. Mitarbeiter von Banken etwa sollten zur Kasse gebeten werden, wenn sie am Arbeitsplatz für berufliche Zwecke Artikel aus den Online-Magazinen von Zeitungen oder Zeitschriften läsen.

In dem jetzt nach außen gedrungenen Papier haben die Gewerkschaften DJV (Deutscher Journalistenverband) und die bei ver.di angesiedelte Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) dem Formulierungsvorschlag der Verleger bereits Änderungswünsche entgegengesetzt. Beide Vereinigungen unterstützten das Vorhaben prinzipiell und begründen das etwa damit, dass die Erlössituation der Presseverlage angesichts rückläufiger Verkaufszahlen und abnehmender Einnahmen aus Anzeigen schwieriger geworden sei. Versuche, mit elektronischen Ausgaben Einnahmen zu generieren, seien bislang nicht erfolgreich und dürften "bei unveränderten rechtlichen Rahmenbedingungen auch nur zu eher bescheidenen Erfolgen führen". Die "weit verbreitete Mentalität, im Netz müsse möglichst alles gratis sein, sowie die systematische sekundäre Verwertung von Angeboten im Internet durch Dritte stehen dem entgegen". Der Gesetzgeber solle den Verlagen daher zur Stabilisierung des Pressewesens "die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben".

Konkret halten die Arbeitnehmervertretungen aber noch einige Korrekturen für nötig. So soll für die Fassung eines Presseerzeugnisses dessen "redaktionell-technische Festlegung" herangezogen werden. Nur diese könne gewährleisten, "dass der Schutzgegenstand vom bestehenden Urheberrecht an den journalistischen digitalen Beiträgen getrennt werden kann". Zudem dürfe das Leistungsschutzrecht "nicht zum Nachteil" von Urhebern geltend gemacht werden. Diese sehr breite Formulierung würde aber offen lassen, in welcher Form ein Autor den Artikel eines anderen Journalisten jenseits von Zitaten für einen eigenen Beitrag nutzen dürfte.

Die Begutachter des Entwurfs bei iRights sehen mit dem Papier viele der Befürchtungen von freien Journalisten, Wissenschaftlern, Internetanbietern und Bloggern bestätigt. Sollte der Gesetzgeber den Forderungen Folge leisten, würde das ihrer Ansicht nach "unweigerlich zu einer nie dagewesenen Rechtsverwirrung führen und die Berichterstattung und Informationsvermittlung sowie -beschaffung in einer Weise beeinträchtigen, die bislang nur in Ansätzen absehbar ist". Die Definition des Leistungsschutzrechts als "Ausschließlichkeitsrecht" zeige, dass die Beschwichtigung der Verleger, es gehe ihnen nicht um die Kontrolle von Veröffentlichungen, "ein Lippenbekenntnis" gewesen sei.

Laut iRights müssten News-Aggregatoren und Suchmaschinen von Google bis Rivva gemäß dem Entwurf künftig zunächst mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft einen Lizenzvertrag aushandeln. Andernfalls könnten schon Zusammenfassungen von Texten in Form von "Snippets" als Rechtsverletzung verfolgt werden. Das Gleiche gelte für Unternehmen, die Beschäftigten "Presseerzeugnisse" im Intranet zum freien Abruf zur Verfügung stellten. Es entstünde ein "Monopol auf einzelne Worte und Sätze" etwa in Form von Schlagzeilen sowie "gegenüber Bloggern". Blogger würden nicht klar von der Pflicht ausgenommen, Vergütungen zu zahlen, wenn sie sich auf Presseveröffentlichungen beriefen. Der Vorstoß stelle auch einen "Angriff auf öffentliche Haushalte" dar, da auch Verwaltungen und Behörden zur Kasse gebeten würden. (anw)