EuGH-Urteil zu Booking.com: Hotels dürfen günstiger sein

​Der EuGH hat am Beispiel von Booking.com entschieden, dass Buchungen direkt beim Hotel günstiger sein dürfen als über eine Vermittlungsplattform.

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Booking.com

(Bild: DenPhotos/Shutterstock.com)

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Das höchste europäische Gericht hat zu den sogenannten Bestpreisklauseln des Buchungsportals Booking.com entschieden, dass Hotelbetreiber auf ihren eigenen Websites günstigere Preise anbieten dürfen. Mehr als 60 Hotels hatten gegen diese Klauseln geklagt.

Hotelbetriebe, die auf der Plattform ihre Unterkünfte anbieten, müssen Booking.com eine Provision für jede Buchung zahlen. Zwar dürfen Hotelbetriebe alternative Vertriebskanäle nutzen, aber auf ihren Vertriebskanälen seit 2015 keine günstigeren Preise anbieten als die auf Booking.com zu sehenden Preise.

Laut EuGH (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-264/23) kann "die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb" haben, da sie einen schnellen und umfänglichen Vergleich ermöglichen. Allerdings müssen die Bestpreisklauseln im "angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen. Booking.com hatte in der Vergangenheit kritisiert, dass Hotels zu "Trittbrettfahrern" wurden. Sie nutzten die Präsentation auf der Plattform, bauten aber darauf, dass Kunden direkt über ihre eigenen Kanäle zu den günstigeren Preisen buchten.

Das EuGH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass weite Bestpreisklauseln dafür sorgen können, "dass kleine Plattformen und neu eintretende Plattformen verdrängt werden". Zudem seien "enge Bestpreisklauseln" nicht notwendig, "um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten".

Hintergrund ist ein langer Streit zwischen Hotels und Booking.com. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) hatten die Klausel bereits für unwirksam erklärt. Ein Amsterdamer Gericht wollte genau wissen, ob solche Abreden gegen das europäische Kartellverbot verstoßen und hatte dazu den EuGH gefragt.

Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr bereits abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.

(mack)