Europaeische Kommission: Copyright für die Informationsgesellschaft

Clinton setzte vor kurzem aufgrund des Drucks von Unternehmen ein strenges, nicht unumstrittenes Gesetz gegen Internet-Diebstahl in Kraft (siehe die Newstickermeldung vom 17.12.97).

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Von
  • Florian Rötzer

Clinton setzte vor kurzem aufgrund des Drucks von Unternehmen ein strenges, nicht unumstrittenes Gesetz gegen Internet-Diebstahl in Kraft (siehe die Newstickermeldung vom 17.12.97). Auch die Europäische Kommission hat jetzt einen Vorschlag zur gemeinsamen Regelung des Copyright und der damit zusammenhängenden Rechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt, der vom Europäischen Parlament und den 15 Mitgliedsländern aber noch gebilligt werden muß.

Dabei geht es vor allem um die Umsetzung der im Dezember 1996 getroffenen Vereinbarungen der WIPO und um die Anpassung der bestehenden Gesetze an die neuen Produkte und Dienste des digitalen Zeitalters. Die Sicherung des „geistigen Eigentums" soll die oft widerstreitenden Interessen der Rechteinhaber, des europaweiten Handels, der Benutzer, Investoren und Provider ausbalancieren.

Den Rechteinhabern soll etwa das exklusive Recht bei digitalen „on demand"-Diensten eingeräumt werden, Reproduktionen zu autorisieren oder zu verbieten. Ausdrücklich wird hervorgehoben, daß bestimmte Reproduktionsakte, die rein technisch bedingt sind und keine ökonomische Bedeutung haben, z.B. Cache-Kopien bei der Übermittlung von Daten im Internet oder bestimmte Formen des „Browsing", nicht unter das Copyright fallen. Die EU-Staaten werden aufgefordert, den Vertrieb von Techniken zu verhindern, deren primärer Zweck es ist, Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung oder Zugangscodes zu unterlaufen. Den Ländern werden überdies Ausnahmeregelungen überlassen, z.B. für die Nutzung von Belegmaterial in Lehre, Wissenschaft und Berichterstattung, für eine nicht-kommerzielle Verwendung zugunsten Behinderter oder etwa bei juristischen Verfahren. Für Bibliotheken und andere öffentliche Institutionen ist vorgesehen, daß sie geschützte Online-Inhalte nur dann der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen können, wenn zuvor Lizenzverträge abgeschlossen wurden.

Für viele Unternehmen sind diese Regelungen allerdings zu wenig streng. Die Haftbarkeit von Online-Providern für Copyright-Verletzungen sowie etwaige Beschränkungen des Online-Kopierens für private Zwecke sollen noch keiner gemeinsamen EU-Regelung unterliegen.

Siehe auch den Bericht über das eben veröffentlichte Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihre ordnungspolitischen Auswirkungen von Stefan Krempl in Telepolis. (fr)