Facebook, Instagram und Co: KontenĂĽbersicht soll transparenter werden
Das Bundeskartellamt meldet einen Erfolg bei seinem Vorgehen gegen Meta: Der Konzern wolle Daten nicht mehr ungefragt plattformĂĽbergreifend zusammenfĂĽhren.
Nutzer von Plattformen des US-Konzerns Meta sollen künftig "erstmals weitgehend frei und informiert entscheiden" können, ob sie dessen Dienste wie Facebook, Instagram und WhatsApp isoliert verwenden oder miteinander verknüpfen wollen. Dies teilte das Bundeskartellamt am Mittwoch mit, das mit dem Einlenken Metas einen Erfolg verbuchen kann: Die Bonner Behörde hatte es dem Plattformbetreiber im Februar 2019 untersagt, Daten ohne Einwilligung der Nutzer aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Meta wehrte sich gerichtlich gegen die damit verbundene Änderung seines Geschäftsmodells. Der Fall ist inzwischen bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelangt.
Neue KontenĂĽbersicht
Auch wenn bislang keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, will der US-Konzern laut den deutschen Wettbewerbshütern die "neue Kontenübersicht" einführen. Meta habe "nach intensiven Gesprächen" im Laufe des Abstimmungsprozesses "zahlreiche Anpassungen" vorgenommen, um "eine insgesamt deutlich transparentere und verständlichere Nutzerführung" zu erreichen. Das Unternehmen habe "diverse Gestaltungselemente und Formulierungen geändert", die Mitglieder bei ihrer Wahl zugunsten der Kontenverknüpfung hätten beeinflussen können. Auch würden im Einzelnen neuerdings "treffendere Begriffe" verwendet wie "personenbezogene Daten" statt "Informationen". Letztlich habe Meta den Vorgang zum Trennen von Konten "deutlich einfacher gestaltet".
Die hiesigen Kartellwächter sehen zwar noch Optimierungspotenzial, halten die unter anderem in der Datenschutz-Grundverordnung verankerten Anforderungen an eine freiwillige und informierte Einwilligung im Kern aber mit dem Vorhaben erfüllt. So werde etwa deutlich, dass das Opt-in in ein Zusammenlegen von Konten zusätzliche Funktionalitäten wie das Teilen eines gleichen Beitrags auf verschiedenen Diensten ("Crossposting") ermögliche. Den Kunden werde aber auch vor Augen geführt, dass Meta die verknüpften Daten für Tracking, die Bildung von Profilen und personalisierte Werbung nutze.
Meta versuchte zunächst, die Ausgangsentscheidung des Kartellamts mit rechtlichen Mitteln zu Fall zu bringen. Der Konzern legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ein, das ihm im August 2019 Aufschub gewährte. Diese Anordnung hob der Bundesgerichtshof auf Antrag der Wettbewerbshüter im Juni 2020 aber auf. Im März 2021 legte das OLG Düsseldorf dem EuGH diverse Fragen zur DSGVO-Anwendung vor und setzte das Verfahren aus. EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos bejahte im September grundsätzlich, dass das Kartellamt im Rahmen seiner Abwägungsentscheidungen auch DSGVO-Normen auslegen darf. Der EuGH wird seine Entscheidung voraussichtlich am 4. Juli verkünden.
Zeitpunkt der Ă„nderungen unklar
Parallel führten beide Seiten aber auch Verhandlungen zur Umsetzung des Beschlusses und sind nun nach längerem Hin und Her auf einen grünen Zweig gekommen. Wann Meta die Änderungen implementieren wird, ließ das Kartellamt offen. Es betont zudem, dass sich die Einschätzung zu der Kontenübersicht "nicht ohne Weiteres auf andere Auswahlsituationen übertragen lässt, da jeweils Tragweite und Gesamtkontext der Nutzerentscheidung zu berücksichtigen sind". Auch seien darüber hinausgehende Anforderungen nach anderen Rechtsgrundlagen wie denen zur "erweiterten Missbrauchsaufsicht" oder dem Digital Markets Act (DMA) nicht ausgeschlossen.
"Mit der Facebook-Entscheidung haben wir 2019 auf Basis des allgemeinen Missbrauchsverbots kartellrechtliches Neuland betreten", erklärte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. "Wir sehen jetzt, dass der Weg zu einer freien und informierten Entscheidung" über die Art und Weise ihrer Datenverarbeitung "steinig ist, aber gelingen kann". Die Umsetzung des Beschlusses sei damit "einen wichtigen Schritt vorangekommen, aber noch nicht abgeschlossen".
(mack)