FastTrack-P2P-Börsen vor Gericht

Am gestrigen Montag mussten sich die Betreiber der auf FastTrack-Technologie aufsetzenden Internet-Tauschbörsen KaZaA, StreamCast (Morpheus) und Grokster in einer Vorverhandlung vor Gericht verantworten.

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Von
  • Volker Zota

Am gestrigen Montag mussten sich die Betreiber der auf FastTrack-Technologie aufsetzenden Internet-Tauschbörsen KaZaA, StreamCast (Morpheus) und Grokster in einer Vorverhandlung vor Gericht verantworten. Bereits im Oktober vergangenen Jahres haben die amerikanische Phonoindustrie und die Hollywood-Studios gemeinsam Klage gegen die Betreiber eingereicht.

Die Vertreter der Tauschbörsen hofften, den vorsitzenden Richter Stephen Wilson davon überzeugen zu können, dass ihre Dienste in die gleiche Kategorie fallen wie Videorecorder: In den achtziger Jahren hatte der US-Bundesgerichtshof mit einem Urteil zu Gunsten von "Betamax" den Weg für Heim-Videorecorder frei gemacht. Damals konnten die Anwälte der Beklagten glaubhaft machen, dass es für Videorecorder nicht nur Einsatzmöglichkeiten gibt, die Urheberrechte verletzen.

Von solchen Argumenten wollte der Richter indes noch nichts wissen. Zunächst will er prüfen lassen, ob die drei Tauschbörsenbetreiber Urheberrechtsverletzungen bei Filmen und Musik Vorschub leisten. Erst in der Hauptverhandlung dürfen die Beschuldigten ihre Sicht des Sachverhalts darlegen. Mit dieser Entscheidung entsprach der Richter dem Wunsch der Phono- und Filmindustrie.

Man sei nicht generell gegen Peer-to-Peer-Technologie, so der Anwalt der Kläger. Momentan käme man sich aber vor wie in einem virtuellen Restaurant "mit einem Menü bestehend aus unseren urheberrechtlich geschützten Inhalten". Daher beharren seine Mandanten bis zu einer Entscheidung in dem Fall auf eine einstweilige Verfügung, die die Tauschbörsen zwingt, vom Netz zu gehen.

Während die Klägervertreter die bereits hinlänglich aus den Napster-Prozessen bekannten Argumente anführten, verwiesen die Anwälte der Gegenseite darauf, dass sich das FastTrack-Netz nicht so einfach kontrollieren ließe wie Napster. Da es keinen zentralen Index-Server gäbe, habe man keine Möglichkeit, gegen Urheberrechtsverstöße vorzugehen. Die Anwälte zogen vielmehr Parallelen zu Online-Diensten wie AOL oder MSN -- diese würden auch nicht dafür verantwortlich gemacht, ob die Anwender Urheberrechte verletzen.

Die Anwälte der Tauschbörsen können nun Widerspruch gegen Wilsons Beschluss einlegen. (vza)