Fotos zur Einschulung: Früher normal, heute ein Fall für die DSGVO

In der Zeit der analogen Kameras waren Einschulungsfotos unbedenklicher. Doch mit dem Handy sind die Bilder schnell online. Was zu beachten ist.

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Grundschüler posiert für den ersten Schultag auf dem Boden vor einer Tafel sitzend mit Schultüte in der Hand und neben sich den Tornister.

Der Stolz eines jeden Erstklässlers: Schultüte und Schulranzen.

(Bild: Irina Wilhauk/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.
Inhaltsverzeichnis

Mit der Einschulung beginnt für Kinder ein aufregender Lebensabschnitt. Um diese besonderen Momente festzuhalten, möchten Eltern und Verwandte oft Fotos oder Videos machen. Mit analogen Kameras war das kein Problem, doch wenn Bilder mit dem Smartphone direkt auf Facebook, Instagram und Co. hochgeladen werden, gibt es oft kein Zurück mehr.

Deshalb sind bei Schulfotos einige datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten, um die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu wahren. Eltern und andere Verwandte und Bekannte des Kindes müssen sich an bestimmte "Spielregeln" halten. Darauf weist die Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen, Bettina Gayk, hin.

Grundsätzlich ist es erlaubt, Fotos vom eigenen Kind zu machen. Das gilt auch, wenn andere Kinder im Hintergrund zu sehen sind, solange die Bilder ausschließlich im engen Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis geteilt werden. Schwieriger wird es, wenn die Aufnahmen über soziale Medien verbreitet werden sollen. Dann ist das nur in geschlossenen Nutzergruppen oder passwortgeschützten Bereichen erlaubt, geht aus einer Erklärung auf der Website der LfDI NRW hervor.

Besonders wichtig ist die Rücksichtnahme auf andere Personen. "Man kann nicht davon ausgehen, dass jeder damit einverstanden ist, fotografiert oder gefilmt zu werden und die Bilder und Filme im Internet wiederzufinden. Hier setzt der Datenschutz zu Recht Grenzen", so Gayk. Sowohl Eltern als auch Schulen sollten eine Einwilligung von anderen Eltern und Schülern einholen, wenn sie Fotos machen und diese veröffentlichen möchten. Das ist unter anderem in der Datenschutzgrundverordnung geregelt.

Auch Schulen sollten sich informieren, wenn sie Bildaufnahmen von der Einschulung planen und diese veröffentlichen wollen. Mit der schriftlichen Einwilligung – sofern es später zu Auseinandersetzungen kommen sollte – ist man auf der sicheren Seite. Weitere Details dazu, wie eine wirksame Einwilligung eingeholt werden kann, gibt es auf der Seite der LfDI NRW.

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"Die Schulen können zum Beispiel Fotozonen einrichten und die Angehörigen bitten, die Aufnahmen ausschließlich zu familiären Zwecken zu nutzen", empfiehlt Gayk. Das sind Bereiche auf dem Schulgelände, in denen das Fotografieren und Filmen erlaubt ist. Sie bieten den Vorteil, dass diejenigen, die nicht aufgenommen werden möchten, diese Orte meiden können.

Sofern die Bilder später online bereitgestellt werden sollen, kann das über passwortgeschützte Portale geschehen – Dritte sollten darauf nicht zugreifen können.

(mack)