GPS-Fahndung der Polizei durch Verfassung gedeckt

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die polizeiliche Überwachung mit dem satellitengestützten Ortungssystem GPS und die Verwertung der aus dieser Observation gewonnenen Erkenntnisse mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Dienstag entschieden, dass die polizeiliche Überwachung mit dem satellitengestützten Ortungssystem GPS und die Verwertung der aus dieser Observation gewonnenen Erkenntnisse mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerde eines wegen vierfachen Mordversuchs und vier Sprengstoffanschlägen zu dreizehn Jahren Haft verurteilen Mitglieds der "Antiimperialistischen Zelle" zurück.

Auf Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) hatten die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen zunächst einen Peilsender in das Fahrzeug des Verurteilten eingebaut. Nachdem dieser entdeckt und unbrauchbar gemacht worden war, installierte die Polizei später einen GPS-Empfänger im Auto. Durch die Auswertung der über circa zweieinhalb Monate erhobenen Positionsdaten konnten die Fahrbewegungen, Standorte und Standzeiten des PKW lückenlos nachvollzogen werden. Die Technik soll den Fahndern entscheidend dabei geholfen haben, dem Mann die vier Sprengstoffanschläge nachzuweisen.

Weil er in der GPS-Überwachung eine Verletzung seiner Grundrechte sah, strengte der Verurteilte jedoch eine Verfassungbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht an. Die GPS-Überwachung greife besonders intensiv in seine grundrechtlich geschützte Privatsphäre ein und bedürfe deshalb einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung. Die gleichzeitige Durchführung verschiedener gegen ihn beziehungsweise den Mitangeklagten des Ausgangsverfahrens gerichteter Observationsmaßnahmen sei verfassungswidrig gewesen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hätten nicht verwertet werden dürfen.

Die Richter des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht entschieden jedoch, dass eine technische Observation von Verdächtigen im Regelfall nicht deren Privatsphäre verletzt. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Verwendung von Instrumenten technischer Observation erreichten in Ausmaß und Intensität typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen genügten rechtsstaatlichen Anforderungen. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels müsse der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aber aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. (Urteil vom 12. April 2005 -- 2 BvR 581/01)

Siehe dazu auch: (pmz)