Generalanwalt: EU-Kürzungen der Mobilfunkgebühren waren rechtmäßig

EU-Kommission und Ministerrat haben für die Kürzung der Roaming-Entgelte in Europa die richtige Rechtsgrundlage gewählt, meint der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs. Auch sei das Vorgehen verhältnismäßig, zweckmäßig und angemessen gewesen.

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Die Europäische Kommission hat bei ihrem Vorgehen gegen exorbitante Gebühren für Mobilfunkgespräche im europäischen Ausland Experten zufolge rechtmäßig gehandelt. Wie der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Miguel Poiares Maduro, in seiner Stellungnahme (PDF-Datei) heute in Luxemburg erklärte, wählten die EU-Kommission und die zuständigen EU-Minister die richtige Rechtsgrundlage für ihre Verordnung. Sie sei nicht unverhältnismäßig, da sich die Entgeltbegrenzungen wegen ihrer Befristung und ihres Ziels, ein Marktversagen zu korrigieren, eher akzeptieren ließen. Die EU habe dieses letzte Mittel ergreifen müssen, da alle ihre vorherigen Versuche, eine Senkung der Roamingentgelte zu erreichen, gescheitert seien. Dazu gehören wettbewerbsrechtliche Ermittlungen, Initiativen für mehr Transparenz, Regulierungsmaßnahmen und Ausübung von politischem Druck.

Mit der Verordnung hat die EU vor gut zwei Jahren die hohen Roaming-Gebühren teilweise um mehr als 70 Prozent gesenkt. Dagegen wehren sich die Konzerne Vodafone, Telefonica O2, Orange und T-Mobile. Ein britisches Gericht übermittelte den Streit an den EuGH, um Klarheit mit Blick auf die Rechtsgrundlage zu schaffen. Die obersten EU-Richter sind an die Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgen ihr aber meistens. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet. (Rechtssache C-58/08).

"Die Preisunterschiede zwischen Anrufen innerhalb des eigenen Mitgliedstaats und Roaminganrufen können berechtigterweise als Abschreckung von der Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienste wie der Roamingdienste bezeichnet werden", heißt es in der Stellungnahme. Im Mobilfunk gebe es keine "augenfälligere grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit als das Roaming". Daher könne eine Preisbegrenzung zu Recht als Mittel zur Errichtung des Binnenmarktes bezeichnet werden.

Bei den Entgelten, die ein Betreiber einem anderen für die Nutzung seines Netzes in Rechnung stellt (Großkundenentgelte), habe die EU handeln müssen, da nationale Regulierer nicht die Befugnis zur Regulierung von Entgelten hätten. Das sei bei Endkundenentgelten zwar anders, dennoch sei die Regulierung der Roaming-Entgelte zweckmäßig und angemessen gewesen. "Wäre die Angelegenheit den 27 nationalen Regulierungsstellen überlassen worden, hätte es möglicherweise zu lange gedauert, wirksame Kontrollen für die Endkundenentgelte einzuführen." (anw)