Gericht: "FTP-Explorer" verletzt Markenrechte nicht
Die Firma Symicron hat erneut einen Prozess um die Verletzung ihres Markenrechts an dem Begriff "Explorer" durch Hyperlinks verloren.
Die Firma Symicron hat erneut einen Prozess um die Benutzung des Namens "Explorer" verloren. Symicron hatte den Berliner Provider Speedlink abgemahnt, weil dieser auf seinen Webseiten einen Link zu dem Programm "FTP-Explorer" anbot. Das Landgericht Berlin sah darin keine Verletzung der "Explorer"-Wortmarke von Symicron.
Das Gericht verkündete heute Nachmittag in mündlicher Verhandlung den Tenor seiner Entscheidung über die negative Feststellungsklage von Speedlink. Der Vorsitzende Richter Dr. Scholz erklärte, "Explorer" sei eine nur sehr schwach kennzeichnungskräftige Marke; daher genüge der Zusatz "FTP", um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die schwache Kennzeichnungskraft der Marke "Explorer" habe sich auch nicht durch die Benutzung durch Microsoft erhöht, da der Software-Konzern die Marke "nicht mit Fremdbenutzungswillen" verwende. Die schriftliche Urteilsbegründung soll nächste Woche folgen.
Dem Antrag des Speedlink-Anwalts Martin Jaschinski, das Gericht möge auch grundsätzlich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines solchen Links im Internet entscheiden, wollte das Gericht allerdings nicht folgen. Dies wäre ein Fall für den Bundesgerichtshof, sagte der Vorsitzenden Richter. Im vorliegenden Verfahren gehe es nur darum, einen einzelnen konkreten Fall zu entscheiden.
Symicron-Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth wollte sich gegenüber heise online noch nicht zum weiteren Vorgehen seiner Mandantin äußern, da die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliege. Er sagte lediglich, es handele sich offensichtlich um eine ähnliche Entscheidung wie die des Landgerichts Düsseldorf, das aufgrund einer negativen Feststellungsklage des SELFHTML-Autors Stefan Münz geurteilt hatte, der Link auf das Programm "FTP-Explorer" verletze die Markenrechte von Symicron nicht. In diesem Fall hatte Gravenreuth Berufung angekündigt.
Speedlink habe aber die abgegebene Unterlassungserklärung nicht widerrufen, betonte Gravenreuth. Falls der Provider einen Hyperlink auf "FTP-Explorer" setze, werde er daher unabhängig von dem Berliner Urteil schadensersatzpflichtig. Er wies darauf hin, dass auch noch ein von Speedlink angestrengtes Strafverfahren gegen ihn in München anhängig sei. Speedlink verdächtigt den Symicron-Anwalt des versuchten Betrugs, weil dieser "eine Abmahnwelle wegen angeblicher Verletzung der Rechte an der Bezeichnung 'Explorer'" betreibe. Außerdem habe er bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren einen überhöhten Streitwert zugrunde gelegt.
Speedlink-Geschäftsführer Dietrich von Hase kommentierte, er habe die negative Feststellungsklage auch im Interesse der eigenen Kunden erhoben, die immer wieder Opfer von Serienabmahnern würden: "Weil Serienabmahnungen immer mehr Internetnutzern Angst einjagen, würden viele keine Websites und Homepages mehr aufbauen, wenn sie sich bei jedem verwandten Wort oder Link von Abmahnungen sowie Anwaltsgebühren in dreistelliger Höhe bedroht fühlen müssten."
Gestern erst hatte sich die Firma AIST Medialiab aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln gezwungen gesehen, ihre Software "MovieExplorer" vorläufig umzubenennen. Symicron genießt in Deutschland seit 1995 Markenschutz für den Begriff "Explorer" und mahnt seit einiger Zeit Firmen und Internet-Anbieter ab, die "Explorer" entweder in eigenen Produkten benutzen oder durch Links auf entsprechende Produkte verweisen. Kritiker der Abmahnpraxis bezweifeln jedoch, dass Symicron den Namen "Explorer" jemals selbst benutzt hat. Sie haben unterdessen für den Nachweis, dass jemand ein solches Produkt von Symicron erworben hat, eine namhafte Belohnung ausgesetzt. (jk)