Gericht: Für PCs müssen urheberrechtliche Abgaben bezahlt werden

Das Landgericht München meinte in der Urteilsbegründung, das bloße Einlesen eines Werkes in den Arbeitsspeicher sei noch keine Vervielfältigung. Anders verhalte es sich aber etwa mit dem Abspeichern eingescannter oder aus dem Internet geladener Texte.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 473 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

PC-Hersteller und -Importeure müssen wie Hersteller von Fotokopiergeräten eine Geräteabgabe zu Gunsten der Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke bezahlen. In einem Musterprozess legte die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I bereits kurz vor Weihnachten einen Betrag von zwölf Euro pro Gerät als angemessene Vergütung fest. Mit dem am heutigen Dienstag veröffentlichten Urteil folgte das Gericht weitgehend dem Antrag der Verwertungsgesellschaft Wort, die die Interessen der Urheber von Sprachwerken vertritt und gegen die Fujitsu Siemens Computers GmbH geklagt hatte. Die Entscheidung wird Auswirkungen auch für alle anderen Unternehmen der Branche haben.

Das Urhebergesetz sieht für bestimmte Geräte eine Vergütungspflicht des Herstellers zu Gunsten der Urheber vor. Dabei handelt es sich um Geräte, von denen zu erwarten ist, dass mit ihrer Hilfe "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erlaubte private Vervielfältigungen geschützter Werke hergestellt werden. Das Gericht musste daher entscheiden, ob auch PCs zur Herstellung derartiger Vervielfältigungen bestimmt sind.

Fujitsu Siemens hatte argumentiert, dass ein PC für sich genommen nicht in der Lage ist, eine Vervielfältigung eines Sprachwerkes zu erstellen, die einer "Ablichtung" gleichzustellen wäre. Hierzu bedürfe es neben der Software auch der Ausgabe, etwa auf einem Drucker.

Das Gericht stimmte laut dem nun veröffentlichten Urteil der Argumentation von Fujitsu Siemens nur insoweit zu, als es das bloße Einlesen eines Werkes in den Arbeitsspeicher eines PC noch nicht als Vervielfältigung ansah. Anders verhalte es sich aber mit dem Abspeichern eingescannter oder aus dem Internet geladener Texte auf der Festplatte und der Ausgabe auf einem Drucker. Bei der Höhe der Vergütung berücksichtigte das Gericht jedoch, dass auch für die Zusatz-Geräte wie Scanner und Drucker Geräteabgaben zu bezahlen sind und dass PCs wegen ihrer vielfachen Einsatzmöglichkeiten weniger häufig als Vervielfältigungsgeräte eingesetzt werden. Das Gericht blieb daher unter dem Antrag der Klägerin, die eine Geräteabgabe von 30 Euro pro PC gefordert hatte. (dpa) / (jk)