Gericht: Google nicht zur eigenständigen Überprüfung von Inhalten verpflichtet

Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe ist ein Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet, von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.

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Richterbank

(Bild: dpa, Uli Deck/Symbolbild)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Der Suchmaschinenbetreiber Google ist nicht verpflichtet, von Dritten in das Netz gestellte Beiträge eigenständig zu durchsuchen und auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied dies mit Urteil vom 14. Dezember (Az. 6 U 2/15).

Ausgangspunkt des Verfahrens waren im Jahr 2012 auf einer Internetplattform erschienene Beiträge, in denen zwei der Kläger namentlich genannt und unter anderem als Rassisten bezeichnet werden. Zudem wurde ihnen vorgeworfen, sich islamfeindlich geäußert hätten. Die Betroffenen sehen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und fordern von Google die Entfernung von Suchergebnissen und Links, die zu diesen Aussagen führen. Ein Vorgehen gegen die eigentlichen Verfasser und den Betreiber der Internetplattform, auf der diese veröffentlicht worden waren, halten die Beklagte für zwecklos, da "die Artikel kein Impressum ausweisen".

Google hatte die von den Klägern konkret benannten Suchergebnisse gelöscht. Diese traten allerdings an anderer Stelle desselben Internetangebots wieder auf und wurden von der Suchmaschine erneut indexiert. Daraufhin verlangten die die Kläger, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies hat die Suchmaschine abgelehnt.

In erster Instanz hatte das LG Heidelberg der Klage zunächst teilweise stattgegeben. Ein Anspruch auf Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain bestehe zwar nicht. Im Falle eines Klägers sei Google jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom Landgericht als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadensersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts hatten beide Seiten Berufung eingelegt.

Im Rahmen dieser Berufung wies das OLG Karlsruhe die Klage vollständig ab. Selbst wenn in den Äußerungen auf der Plattform eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu sehen sei, was nicht der Fall sei, bestünden keine Ansprüche gegen die Suchmaschine.

Diese hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung. Dieser Verpflichtung sei sie vorgerichtlich durch Löschung der konkret benannten Postings nachgekommen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen, bestehe nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen. (jk)