Glasfaser-Leerrohre: Telekom scheitert mit Eilantrag gegen Regulierer

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Entscheidung der Bundesnetzagentur zum offenen Netzzugang bestätigt. Die Telekom hatte auf "dünne" Leitungen verwiesen.​

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 143 Kommentare lesen
Bündel verschiedenfarbiger Kunststoffrohre für die Verlegung von Glasfaser.

(Bild: heise online/vbr)

Lesezeit: 3 Min.

Erneute juristische Schlappe für die Telekom in Streitigkeiten über den offenen Netzzugang ("Open Access"). Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Entscheidung der Bundesnetzagentur vom März im Eilverfahren aufrechterhalten, wonach die Telekom Deutschland GmbH der Deutschen Glasfaser antragsgemäß Zugang zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes auf zwei Strecken in den bayerischen Gemeinden Heßdorf und Großenseebach gewähren muss.

Dabei darf die Telekom auch kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangsgewährung fälliges Entgelt verlangen, etwa für die Erstellung eines Angebots. Solche Kosten könnten laut Gericht "dazu führen, dass es nicht zu einem offenen Netzzugang zu einem geförderten Netz kommt, obwohl Bedarf und Kapazität vorhanden gewesen wären". Denn das nach Zugang fragende Unternehmen müsse dann schon mit der Anfrage ein Kostenrisiko eingehen.

Das Verwaltungsgericht teilte am Montag mit, einen entsprechenden Eilbeschluss am 24. Juni nach "summarischer Prüfung" der von beiden Seiten vorgebrachten Argumente gefasst und den Beteiligten mittlerweile zugestellt zu haben (Az.: 1 L 681/24). Es verweist dabei vor allem auf Paragraf 155 TKG. Danach müssen Netzbetreiber, die für den Breitbandausbau staatliche Fördermittel genutzt haben, grundsätzlich alle Arten von aktiven und passiven Zugangsprodukten für Wettbewerber rechtzeitig sowie zu fairen und angemessenen Bedingungen bereithalten.

Die Telekom wehrte sich gegen den Antrag des Konkurrenten vor allem mit dem Argument, wegen zu dünner Leerrohre keinen offenen Zugang für Dritte anbieten zu können. Die Bundesnetzagentur ließ den Verweis auf fehlende Kapazität aber nicht gelten: Das Bonner Unternehmen lege ein zu enges Verständnis der als gefördert geltenden Infrastruktur zugrunde.

Die Telekom wandte sich mit einem Eilantrag gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde, den die Kölner Richter nun abgelehnt haben. Sie begründen dies damit, dass die Netzagentur ihrer Entscheidung zu Recht ein weites Verständnis der als gefördert geltenden Infrastruktur zugrunde gelegt habe. Denn nur ein solches ermögliche einen effektiven offenen Netzzugang, "um die durch die öffentliche Förderung entstehende Wettbewerbsverzerrung auszugleichen".

Der Eilbeschluss ist unanfechtbar. Damit ist das Thema aber noch nicht vom Tisch, gab ein Sprecher der Deutschen Glasfaser gab gegenüber der Gemeinde zu bedenken: Das Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Bundesnetzagentur sei weiter anhängig: "Von einem Urteilsspruch ist nicht kurzfristig auszugehen." Die Kommune könne da nichts machen.

Für die Bewohner der betroffenen Gebiete dürfte es mit dem Glasfaserausbau trotzdem vorerst nicht schnell gehen. So hat die Deutsche Glasfaser ihre Ausbaupläne im Kernort Heßdorf nach Angaben der Kommune bereits aufgegeben. In den Ortsteilen Untermembach, Niederlindach und Hannberg halte der Netzbetreiber an seinem Ausbauvorhaben fest und wolle eigene Glasfasern von den bestehenden Ortsknoten der Telekom aus in die einzelnen Straßen verlegen.

(vbr)