Gesetzentwurf: So soll Überwachung mit KI am Arbeitsplatz eingeschränkt werden

Zwei Ministerien haben einen Entwurf für ein "Beschäftigtendatengesetz" auf den Weg gebracht. Die automatisierte Bewertung von Angestellten soll erlaubt werden.

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(Bild: ImageFlow/Shutterstock.com)

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Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und seine Kollegin im Innenressort, Nancy Faeser (beide SPD) wollen für die automatisierte Bewertung von Beschäftigten und das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen etwa mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) "klare Regelungen" schaffen, "die eine umfassende Durchleuchtung verhindern". Das sieht ihr gemeinsamer Referentenentwurf für ein Gesetz "zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt" vor, der heise online vorliegt. Sie wollen damit einem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag und langjährigen Appellen von Datenschützern nachkommen.

Mit der Initiative, die noch das Kabinett sowie Bundestag und -rat passieren muss, werde der Rahmen "für einen modernen Beschäftigtendatenschutz geschaffen", heißt es in dem Papier. Ziel sei eine Balance zwischen den Interessen der Betriebe und der Mitarbeiter. "Klare, handhabbare Vorschriften für typische Verarbeitungssituationen" sollen für "Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Vertrauen in den Einsatz neuer Technologien bei den Beschäftigten" sorgen.

Beim Einsatz von KI am Arbeitsplatz wollen Heil und Faeser vor allem "durch Kennzeichnungs- und Informationspflichten die Transparenz für die Beschäftigten" erhöhen. Insbesondere Datenverarbeitungen mithilfe automatisierter Verfahren und Profiling seien häufig "mit tiefen Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung verbunden". Dazu komme, dass die Funktionsweise der Technik für die Betroffenen oft eine Blackbox sei, die aber zu gewichtigen Entscheidungen führen könne. Daher seien erhöhte Aufklärungspflichten in diesem Bereich unerlässlich. Datenschützer fordern ein Verbot von Profilbildungen.

Für die Bewerbungsphase soll festgeschrieben werden, welche Fragen Arbeitgeber stellen dürfen und wann Gesundheitsuntersuchungen oder psychologische Tests erlaubt sind. Sie müssten etwa wissenschaftlich anerkannten Standards entsprechen und erforderlich sein. Vorgesehen sind zudem differenzierte Vorgaben zu unterschiedlichen Formen der Überwachung von Beschäftigten, wie der nicht nur kurzzeitigen und der verdeckten Spionage sowie der Videoüberwachung und der Ortung von Beschäftigten. Stets unverhältnismäßige Maßnahmen wie eine längerfristige Leistungskontrolle sowie die Beschattung von Sanitär- und Umkleideräumen werden ausgeschlossen.

So soll die Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch Videoüberwachung oder für eine Ortung nur zulässig sein, soweit sie für einen konkreten Zweck zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses, zur Erfüllung festgelegter Pflichten des Arbeitgebers oder zur Wahrung wichtiger betrieblicher oder dienstlicher Interessen erforderlich ist. Einschlägige Maßnahmen dürften nur kurzzeitig und entweder anlassbezogen oder stichprobenhaft erfolgen. Ausnahmen sollen "zur Verhütung von Straftaten und schweren Pflichtverletzungen" möglich sein, wenn dafür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Eine automatisierte Emotionserkennung von Mitarbeitern und die Bewertung der sozialen Beziehungen zwischen Beschäftigten auf Basis von Kommunikationsdaten wollen Heil und Faeser untersagen. Sie verweisen zudem darauf: Erfolge die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten auf der Basis einer Einwilligung, so seien für die Beurteilung deren Freiwilligkeit insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit von Angestellten sowie die weiteren Umstände zu berücksichtigen.

(nen)