Effizientere Kühlung, nachhaltiger Strom: Regierung macht RZ-Betreibern Vorgaben

Die deutsche Bundesregierung hat im Kabinett ein neues Energieeffizienzgesetz beschlossen. Es enthält weitreichende Vorgaben für Betreiber von Rechenzentren.

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(Bild: iX)

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Von
  • Tobias Haar

Die Energieeffizienz von Rechenzentren ist Gegenstand staatlicher Regulierung. Relevant ist in diesem Zusammenhang das geplante „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“ (EnEfG). Nun hat die Bundesregierung den ersten Referentenentwurf vom Oktober 2022 überarbeitet, im Kabinett beschlossen und die Länder- und Verbändeanhörung hierzu eingeleitet. Das Gesetzesvorhaben soll laut BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) für 2030 „exakt den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland“ entsprechen.

Nach § 11 des nun beschlossenen EnEfG sind Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, so zu errichten und zu betreiben, dass sie erstens ab dem 1. Juli 2027 eine PUE von ≤ 1,5 und zweitens ab dem 1. Juli 2030 eine PUE von ≤ 1,3 erreichen. Die PUE (Power Usage Effectiveness) teilt die gesamte RZ-Leistungsaufnahme inklusive Kühlung und Stromversorgung durch die Leistungsaufnahme der IT-Systeme. Eine PUE von 1,3 heißt also, dass der Energiebedarf von Kühlung und Co. 30 Prozent dessen beträgt, was das IT-Equipment verlangt. Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, müssen sofort eine PUE von ≤ 1,3 aufweisen.

Zudem sollen Betreiber den Strombedarf des Rechenzentrums bilanziell ab 2024 zu 50 Prozent und ab 2027 zu 100 Prozent durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken. Auch die Abwärmenutzung regelt das Gesetz. Bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026 muss der ERF (Energy Reuse Factor) mindestens bei 10 Prozent liegen, ab dem 1. Juli 2027 bei 15 Prozent und ab dem 1. Juli 2028 bei 20 Prozent.

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In Rechenzentren, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, muss die Luftkühlung des IT-Equipments die minimale Eintrittstemperatur von 24 °C und ab dem 1. Januar 2028 von 27 °C einhalten, es sei denn, niedrigere Temperaturen sind ohne den Einsatz einer Kälteanlage zu erreichen. Der Grenzwert von 27 °C gilt auch für RZs, die ab 2024 in Betrieb gehen. Ferner haben RZ-Betreiber bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Für alle 1-MW-RZs und für 200-kW-RZs in öffentlicher Hand besteht ab dem 1. Januar 2025 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.

Die Beschränkung des Einsatzes bestimmter Kältemittel regelt hingegen die F-Gas-Verordnung der EU von 2014. Seit 2022 liegt ein Novellierungsentwurf der EU-Kommission vor, der den „Ausstieg aus der Verwendung fluorierter Treibhausgase“ einleiten soll. Kriterium ist das GWP (Global Warming Potential), also der Faktor des Treibhauspotenzials im Vergleich zu CO₂. Mit einem GWP von 2088 schädigt also etwa das weithin eingesetzte Kältemittel R410A das Klima 2088-mal mehr als CO₂.

Deshalb soll es als Übergangskältemittel schrittweise aus der Nutzung verschwinden. Bisher hat die EU durch ein Phase-down fluorierter Treibhausgase die Mengen auf dem EU-Markt beschränkt und bewusst verteuert. Ab 2025 soll der Einsatz in neuen stationären Kälteanlagen unterbleiben. Bereits seit 2022 gilt ein Verbot in neuen gewerblichen Kälte- und in mehrteiligen Klimaanlagen. Für Bestandsanlagen sehen die Vorgaben regelmäßige Dichtheitsprüfungen und Dokumentationspflichten vor.

(jvo)