Hamburg: Finale im Streit ĂĽber G20-Randalierer-Fahndung mit Gesichtserkennung

Das OVG Hamburg hat das Verfahren über die Biometriesuche der Polizei nach Gewalttätern beim G20-Gipfel eingestellt und die Kosten der Innenbehörde auferlegt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 7 Kommentare lesen
Halbes Gesicht einer weiĂźen Frau, darĂĽber gelegt symbolische Rasterung

(Bild: Fractal Pictures/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.

Nach sechs Jahren ist die juristische Auseinandersetzung über die öffentliche Fahndung der Polizei Hamburg nach Randalierern beim G20-Gipfel 2017 in der Hansestadt mithilfe der biometrischen Gesichtserkennungssoftware Videmo 360 beendet. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg habe das entsprechende Verfahren mit einem Beschluss vom 17. Mai eingestellt, teilte die Datenschutzbehörde der Hansestadt am Montag mit. In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht die Ende 2018 erlassene Anordnung der Aufsichtsinstanz an die Polizei, die Fahndungsdatenbank zu löschen und auf das wenig effektive Ermittlungsinstrument zu verzichten, kassiert. Diese Entscheidung ist mit dem OVG-Beschluss wirkungslos.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes habe das OVG "nach billigem Ermessen" die Kosten für das Verfahren der Innenbehörde auferlegt, erklärte die Datenschutzbehörde. Nach Ansicht des Gerichts wäre das Amt, das gegen die Löschanordnung klagte, voraussichtlich bei einem Fortgang der Auseinandersetzung unterlegen gewesen. Sowohl die Datenschutzbehörde als auch der Senat hatten sich erhofft, dass das OVG den Fall auch inhaltlich prüfen würde. So hätten die Richter ihnen zufolge etwa auch klären sollen, welche Befugnisse die Aufsichtsbehörde gegenüber anderen öffentlichen Stellen hat. Dazu kam es nun nicht mehr.

Die von der Innenbehörde zuletzt eingereichte Feststellungsklage, ob die einstige Anordnung der Datenschützer ursprünglich rechtswidrig gewesen war, hielt das OVG für unzulässig. Die Richter argumentierten hier, dass es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung handelte und eine Wiederholungsgefahr nicht erkennbar sei. Für ihren Einsatz legte die Polizei eine sogenannte Template-Datenbank mit einem wachsenden Umfang von anfänglich 17 Terabyte mit Videos und Fotos an. Deren Löschung begründete sie später damit, dass das IT-System strafrechtlich für G20-Verfahren nicht mehr erforderlich sei.

Der frühere Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar bemängelte in Folge, dass die Ordnungshüter nach derzeitigem Stand rechtlich weiter die Möglichkeit hätten, "die Technologie der automatisierten Gesichtserkennung regelhaft einzusetzen". Die Polizei habe wiederholt erklärt, dass dies für andere Großereignisse in Betracht komme. Die von der Technik ausgehenden "erheblichen Gefährdungen" für eine freie Gesellschaft und die Privatsphäre seien daher nicht vom Tisch. Der Kontrolleur forderte daher restriktive Vorgaben des Gesetzgebers.

(olb)