Homeoffice​: Was Sie alles beachten sollten​

Vor der Pandemie war Homeoffice die Ausnahme, danach könnte es zur Regel werden. Wir geben schon mal einen Überblick, welche Vorschriften im Homeoffice gelten.

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(Bild: Jelena Zelen/shutterstock.com)

Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Peter Ilg
Inhaltsverzeichnis

Am 23. April 2021 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. In dies wurden Regelungen zum Homeoffice aufgenommen. Für die Arbeitgeber hat sich nicht viel geändert: Sie müssen ihrer Belegschaft nach wie vor immer dann Homeoffice ermöglichen, wenn dies machbar ist. Neu ist, dass die Arbeitnehmer solche Angebote annehmen müssen. Vorher war dies freiwillig – aber auch jetzt ist es keine bindende Vorschrift. Denn sie dürfen das Angebot auch ausschlagen, wenn es Gründe gibt, die gegen Homeoffice sprechen. Dies können beengte räumliche Verhältnisse sein, ein schwaches Internet oder Störungen durch Dritte.

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Diese Regeln gelten so lange, wie der Bundestag von einer Epidemie mit nationaler Tragweite ausgeht, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021. Denn ebenfalls im April wurden die Vorschriften zum betrieblichen Infektionsschutz bis dahin verlängert.

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Corona war unbestritten das Wort, das in den vergangenen Monaten am häufigsten verwendet wurde. Homeoffice könnte unter den Top-Ten liegen. Im vergangenen Herbst hat Arbeitsminister Hubert Heil (SPD) seine Vorstellungen von einem Rechtsanspruch auf Homeoffice zurückgezogen. Er hatte vor, ein Recht auf Homeoffice gesetzlich zu verankern. Vielleicht versucht dies eine neue Bundesregierung noch einmal. Oder auch nicht.

Letztendlich ist das unerheblich, weil es meist besser ist, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich stets individuell darüber auseinandersetzten, als dass Vorschriften in ein starres Gesetz gegossen werden. Denn eines ist klar: Künftig werden mehr Mitarbeiter von zu Hause arbeiten wollen als vor der Pandemie. Das sind vor allem diejenigen, die gute Erfahrungen damit gemacht haben und Tätigkeiten, bei denen Remote leicht machbar ist, wie etwa bei IT-Personal. Zum Standard wird Homeoffice wohl so schnell nicht. Aber einige Tage pro Woche werden es künftig bei einigen wohl dauerhaft sein. Deshalb ist es wichtig zu wissen, welche Regeln und Gesetze gelten.

Für die Beschäftigten in Deutschland besteht aus dem Arbeitsrecht weder ein Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz noch eine Verpflichtung, von zu Hause aus zu arbeiten. Im Homeoffice gelten dieselben Arbeitsgesetze wie im Betrieb, etwa das Arbeitszeitgesetz. Danach muss der Arbeitnehmer eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen haben.

Das Gesetz für die Arbeitszeit schreibt auch Pausen vor. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden beträgt die Pausendauer 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden sind es 45 Minuten. Die Pausen können in mehrere Unterbrechungen aufgeteilt werden, von denen jede aber mindestens 15 Minuten dauern muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Gültigkeit des Arbeitsgesetzes zu informieren. Und er muss darauf achten, dass Pausen und Ruhezeiten einhalten werden.

Am besten ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer klare Vereinbarungen treffen, wann die Beschäftigten erreicht werden können und wann nicht. Das muss nicht schriftlich sein, doch zu empfehlen ist das allemal, insbesondere dann, wenn feste Homeoffice-Zeiten vereinbart werden. Das kann in Form einer Anlage zum Arbeitsvertrag sein oder ein gesonderter Homeoffice-Arbeitsvertrag. Auf kollektiver Ebene lassen sich die Rahmenbedingungen in einer Betriebsvereinbarung regeln. Eine solche darf individuell ergänzt werden.

Der Arbeitgeber ist auch für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Homeoffice verantwortlich. Dabei muss er insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung beachten. Dazu gehört, für eine geeignete Organisation der Arbeit zu sorgen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür muss der Arbeitgeber tragen.

Auch im Homeoffice müssen die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden. Danach sollten die Arbeitnehmer möglichst einen separaten Arbeitsraum haben und betriebliche Unterlagen in einem Schrank abgeschlossen werden. Technisches Equipment, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, darf nicht für private Zwecke genutzt werden. Festplatten und USB-Sticks müssen verschlüsselt und der PC oder Laptop gesperrt werden, sobald der Arbeitnehmer seinen Homeoffice-Arbeitsplatz verlässt. Betriebliche Informationen mit sensiblen Daten, die nicht mehr gebraucht werden, sollten sicher entsorgt werden, im Idealfall in einem Aktenvernichter. Auf regelmäßige Datensicherung ist ebenfalls zu achten.

Bei einem Unfall am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein - auch im Homeoffice. Dort vermischen sich aber mitunter private berufliche Tätigkeiten. Wer etwa während seiner Arbeitszeit ein privates Paket an der Tür annimmt, auf dem Weg dorthin stürzt und sich ein Bein bricht, hat keinen Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft. In einem aktuellen Urteil hat ein Gericht entschieden, dass die Wege im Homeoffice von den Privaträumen ins Heimbüro nicht wegeunfallversichert sind. Ein anderes Gericht hat geurteilt, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung an der Außentür zur Toilette endet. Die Aktenzeichen der Urteile sind: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2020, L 17 U 487/19 und LSG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2020, Az: L 10 U 2537/18. Der erste Fall wird in einem Revisionsverfahren am Bundessozialgericht weiterverhandelt.

Eine spezielle Homeoffice-Versicherung gibt es nicht. Doch sollte auch dort wie im Büro ein angemessener Versicherungsschutz bestehen. Dazu gehören private Unfallversicherung sowie Hausrat- und private Haftpflichtversicherung. Eine Hausratversicherung übernimmt etwa die Kosten für ein Notebook des Arbeitgebers, das bei einem Brand zerstört oder gestohlen wurde. Wie das Wort schon sagt, tritt die private Haftpflichtversicherung dann ein, wenn ein privates Malheur passiert. Damit sind Homeoffice-Arbeitsunfälle ausgeschlossen. Doch es gibt Verträge, die sie einschließen. Dann ist auch der Schaden abgesichert, wenn der Arbeitnehmer mit dem Laptop des Arbeitsgebers bei der Arbeit stürzt und das Geräte dabei kaputt gehen.

(axk)