Internet-Wettanbieter bwin darf vorerst weiter machen

Das Dresdner Verwaltungsgericht sah keine Veranlassung, das ausgesprochene Verbot gegen den ehemals als betandwin firmierenden Sportwettenanbieter sofort durchzusetzen.

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  • dpa

Der private Online-Sportwettenanbieter bwin (ehemals Betandwin) darf zunächst weiter machen. Das hat das Dresdner Verwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden. Damit hatte die Beschwerde des Unternehmens gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz zunächst Erfolg. Der 14. Senat sah keine Veranlassung, das ausgesprochene Verbot sofort durchzusetzen, teilte das Gericht mit. Die Rechtslage auf Bundesebene und in Europa sei noch nicht geklärt. Mit Rücksicht auf die Existenz des Klägers und 52 Arbeitsplätze bei bwin wolle das Gericht nicht vorschnell Tatsachen schaffen, hieß es im Beschluss (Az.: 14 K 1711/06).

Die Tätigkeit sei jahrelang vom Freistaat nicht beanstandet worden, argumentierten die Richter. Es sei nicht erkennbar, dass von dem Wettanbieter so eine große Gefahr ausgehe, dass seine Tätigkeit sofort untersagt werden müsste, hieß es. Das Verwaltungsgericht verwies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März. Die Karlsruher Richter hatten darin die gegenwärtige Situation mit einem staatlichen Sportwettenmonopol als einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit gewertet. Zudem sei fraglich, ob das staatliche Sportwettenmonopol gegen Europarecht verstoße.

Sachsens Innenministerium hatte im August dem Unternehmen die Tätigkeit im Freistaat mit sofortiger Wirkung untersagt. Das Verbot traf auch weitere private Wettanbieter. Es gibt mehrere Klagen gegen die Verfügungen. Im aktuellen Fall ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Bautzen möglich. Das Vorgehen Sachsens war von Sportverbänden und Vereinen, die mit der Firma vertraglich verbunden sind, kritisiert worden. Das Unternehmen investiert unter anderem mehrere Millionen Euro als Trikotsponsor bei Fußball-Bundesligist Werder Bremen und Zweitligist TSV 1860 München. (dpa) / (jk)