"Internet-Zahnarzt" darf virtuelle Praxis weiter betreiben

Der als Internet-Zahnarzt bekannt gewordene Dentist Michael Vorbeck darf im Web nicht für sich werben, seine Website aber weiterhin betreiben.

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Von
  • dpa

Der als Internet-Zahnarzt bekannt gewordene Dentist Michael Vorbeck aus Trier darf seine virtuelle Praxis weiter betreiben. Werbe-Darstellungen, die gegen die geltende Berufsordnung verstoßen, muss er jedoch von seinen Internet-Seiten entfernen.

In einem Prozess vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz einigte sich Vorbeck am Donnerstag mit der Landeszahnärztekammer (LZK) Rheinland-Pfalz auf einen entsprechenden Vergleich (Az.: 6 U 193/98). Vorbeck hatte im Juni 1996 als erster deutscher Zahnarzt eine virtuelle Zahnarztpraxis eröffnet. Darin präsentierte er unter anderem sein Praxisteam, beschrieb seine Dienstleistungen und pries bestimmte Zahnpflegeprodukte an. Diese Darstellungen hatte das Oberlandesgericht auf Betreiben der Landeszahnärztekammer bereits im Februar 1997 mit einstweiliger Verfügung untersagt. Andere Inhalte wie etwa Aufklärung über Zahnpflege und Amalgam oder die Entstehung von Krankheiten der Zähne durften bestehen bleiben.

In den Vergleichsverhandlungen wollen die Streitparteien klären, welche Darstellungen wegen werbenden Charakters entfernt werden müssen. Gegen rein sachliche Informationen eines Zahnarztes im Internet sei nichts einzuwenden, sagte der Vorsitzende Richter Georg Schwarz. Bei Vorbeck gebe es jedoch Abgrenzungsprobleme zu Werbung, die nach der geltenden Berufsordnung verboten sei. Der LZK-Hauptgeschäftsführer Markus Schulte kündigte bis zum Jahresende eine neue Berufsverordnung an. Sie werde mehr Entscheidungsspielräume für Internetdarstellungen geben. Am Grundsatz des Verbots von Werbung werde sich aber nichts ändern, sagte Schulte. (dpa) (cp)