Kartellamt setzt Herstellern Grenzen bei Regeln für Online-Handel

Turnschuhhersteller Asics hat seinen Vertragshändlern zahlreiche Auflagen gemacht und etwa die Nutzung von Online-Preisvergleichen und Portalen wie eBay untersagt. Dem Kartellamt geht das zu weit.

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Online-Handel

(Bild: Asics America)

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Das Bundeskartellamt geht gegen die Versuche von Markenherstellern vor, dem Online-Handel mit ihren Produkten enge Grenzen zu setzen. Die Wettbewerbsbehörde entschied am Donnerstag, der deutsche Marktführer bei Laufschuhen Asics habe in der Vergangenheit insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig eingeschränkt.

So hatte ASICS seinen Händlern unter anderem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten. Ebenfalls war auch die Nutzung von Portalen wie eBay und Amazon untersagt.

Mit solche Beschränkungen könne "der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden", kritisierte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Die Folge sei das sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler oder Marktplätze konzentriere. Hersteller dürften ihre Vorgaben nicht dazu nutzen.

Zwar hätten die Markenhersteller das Recht, ihren Vertragshändlern im Interesse der Qualitätssicherung Vorgaben zu machen. Doch dürfe dies "nicht dazu benutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen preissenkenden Tendenzen zu beseitigen". Asics Deutschland hat die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Die Entscheidung sei jedoch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, hieß es beim Bundeskartellamt. (axk)