Keine Prüf- oder Sperrpflicht des DENIC bei Domains

Das OLG Dresden stellte fest, dass es keine generelle Prüfungspflicht des DENIC bei der Domainregistrierung gebe.

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Von
  • Frank Rohse

Das OLG Dresden stellte in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung fest, dass es keine generelle Prüfungspflicht des DENIC, der Registrierungsstelle für de-Domains, bei der Domainregistrierung gebe. Die Verantwortung dafür liege alleine beim Domainanmelder.

In dem Verfahren um die Domain kurt-biedenkopf.de befand das Gericht, dass das DENIC keiner generellen Pflicht unterliege, Domains vor oder nach ihrer Registrierung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu prüfen. Damit liegt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zum Fall ambiente.de inzwischen die zweite Entscheidung zu Gunsten der Registrierungsstelle vor. Das Dresdner Gericht befand, dass vom DENIC insbesondere nicht verlangt werden könne, bestimmte Domains, etwa die Namen von Prominenten, für eine Registrierung von vorneherein zu sperren. Dies hatte der sächsische Ministerpräsident für die Domain "kurt-biedenkopf.de" erreichen wollen.

Das DENIC versteht sich bei der Domainregistrierung als neutraler, technischer Dienstleister für Internetnutzer. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass man als Anmelder nicht jeden Domainnamen registrieren lassen könne, sondern sehr genau darauf achten sollte, Rechte Dritter nicht zu verletzen. (fro)