LetsBuyIt.com: Börsengang mit (juristischen) Hindernissen

Das Landgericht Hamburg gab einem Mitkonkurrenten Recht, der LetsBuyIt.com illegale Geschäftspraktiken vorwirft. Ein endgültiger Gerichtsbeschluss könnte für den Co-Shopping-Anbieter das Aus in Deutschland bedeuten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 9 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Michael Kurzidim

Die Pannenserie bei LetsBuyIt.com reißt nicht ab: Erst tritt mitten im Börsengang die Konsortialbank Sal. Oppenheim zurück, dann machen "Todeslisten" die Runde, die vielen E-Commerce-Startups ein schnelles Ende prophezeien. Zwar stand LetsBuyIt nicht auf einer der Listen, aber die Stimmung am Neuen Markt ging in den Keller. Keine günstige Bedingung für einen Börsengang. Jetzt hat das Landgericht Hamburg den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung des Konkurrenten Cnited abgelehnt, die sich explizit gegen das Geschäftsmodell von LetsBuyIt.com richtet: Eine Schlappe, die für den Co-Shopping-Anbieter schlimme Folgen nach sich ziehen könnte.

Dabei versprüht das Co-Shopping-Konzept des Internet-Anbieters eine ganze Menge Charme: Käufer, die an einem bestimmten Produkt interessiert sind, tun sich zusammen und handeln einen Rabatt aus. Jeder spart Geld, alle sind zufrieden. Leider reibt sich diese Art des Vorgehens am deutschen Rabattgesetz: Danach sind Mengenrabatte nur dann zulässig, wenn sie in einer Lieferung, also an eine Adresse erfolgen. Preisnachlässe müssen die Geschäftspartner dann unter sich aushandeln. Feste Rabattstaffelungen schließt das Gesetz aus.

Fairerweise weist LetsBuyIt im Verkaufsprospekt seiner Aktien auf mögliche Schwierigkeiten mit der geltenden Gesetzgebung hin. Auch die einstweilige Verfügung des Konkurrenten Cnited kehrt der Serviceanbieter nicht unter den Teppich und räumt ein: "Nach Zustellung an die Gesellschaft ist die einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. In diesem Fall ist es notwendig, den Online-Dienst der Gesellschaft in Deutschland aufzugeben, zu ändern oder einzuschränken". Viveca Bergstedt-Sten, Syndikus der Gesellschaft, gab sich aber nach dem Gerichtstermin vor dem Landgericht Hamburg zuversichtlich: "Auch wenn es sehr bedauerlich ist, dass das Gericht die einstweilige Verfügung zu diesem Zeitpunkt bestätigt hat, bleiben wir weiterhin von unserem innovativen Co-Shopping-Business und Preismodell überzeugt."

Hundertprozentig sicher scheint sich Cnited seiner Sache aber auch nicht zu sein. Vorstand Sebastian Biere ließ gegenüber c't noch offen, ob das Unternehmen den Gerichtsbescheid noch während des Börsenganges von LetsBuyIt zustellen wolle – erst nach dieser Zustellung erhielte er Rechtswirksamkeit. Ein möglicher Grund für das Zögern: Entscheiden die Gerichte im noch laufenden Hauptsacheverfahren doch im Sinne von LetsBuyIt.com, könnten Schadensersatzansprüche fällig werden, die wegen eines verhagelten Börsenganges leicht astronomische Größenordnungen erreichen können. (ku)