Marke "Webinar": Gleich fünf Anträge auf Löschung

Spekulationen über mögliche Abmahnungen auf der Grundlage der Wortmarke "Webinar" sorgen für Unruhe. Jetzt liegen dem Markenamt mehrere Löschanträge vor.

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Marke "Webinar": Gleich fünf Anträge auf Löschung

(Bild: Andrey_Popov / Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Für Unsicherheit und Angst vor einer möglichen Abmahnwelle sorgt derzeit die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marke "Webinar". Während bisher noch keine Abmahnung auf Grundlage dieser Marke bekannt ist, ist der Spuk womöglich bald zu Ende: Dem Patentamt liegen inzwischen fünf Löschanträge für die Marke vor.

"Webinar" ist ein Kofferwort aus "Web" und "Seminar". Der Begriff wurde 2003 beim DPMA als Wortmarke angemeldet und unter der Nummer DE30316043 eingetragen. Damit ist die Nutzung dieser Bezeichnung unter anderem für die "Bereitstellung von Portalen im Internet; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen" geschützt.

Obwohl Markenexperten vor Panik und Aktionismus gewarnt haben, machte sich in den vergangenen Tagen die Angst vor einer neuen Abmahnwelle breit. Anlass zu Befürchtungen war auch die Tatsache, dass die Marke Mitte 2019 von einer "Webinar Ltd. Co. KG" aus Deutschland an eine Privatperson mit Wohnsitz in Kuala Lumpur in Malaysia umgeschrieben worden war.

Ob es tatsächlich Abmahnungen auf Basis dieses Kennzeichens gibt, ist nach wie vor offen. Zwar berichtete ein Anwalt, ein Mandant habe ihm am Telefon von einem solchen Schreiben berichtet. Allerdings hat sich bislang noch kein Jurist gemeldet, dem eine Abmahnung tatsächlich vorliegt.

Der Marke droht nun auch ein schnelles Ende. Laut dem DPMA liegen bis heute nicht weniger als fünf Löschanträge vor. Gleich vier davon begründen sich damit, dass die Marke verfallen ist. Begründet werden dürften diese Anträge damit, dass das Kennzeichen "Webinar" inzwischen zu einem allgemein üblichen Gattungsbegriff geworden ist. Dies hätte der Markeninhaber dadurch verhindern müssen, dass er seine Marke gegen fremde Nutzung verteidigt, etwa durch Abmahnungen. Es ist aber nicht bekannt, dass dies geschehen ist.

Ein weiterer Antrag zielt auf die Löschung des Kennzeichens aufgrund von "Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse". Das Markengesetz sieht diese Möglichkeit unter anderem für Begriffe vor, "die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind".

Es spricht einiges dafür, dass die Marke innerhalb von vergleichsweise kurzer Zeit gelöscht wird und der "Sommer der Abmahnangst" zumindest bezüglich dieser Bezeichnung ein sehr kurzer ist. (vbr)