Microsoft erreicht Verfügung gegen Neu-Googler

Im Streit um die Anstellung eines ehemaligen Microsoft-Forschungsmitarbeiters und Vize-Präsidenten bei Google hat Microsoft einen ersten Teilerfolg erzielt.

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Von
  • Jürgen Kuri

Im Streit um die Anstellung eines ehemaligen Microsoft-Forschungsmitarbeiters bei Google hat Microsoft einen ersten Teilerfolg erzielt. Ein US-Gericht erließ eine Verfügung, nach der Kai-Fu Lee bei Google vorerst nicht an Techniken arbeiten darf, die mit seinen früheren Aufgaben bei Microsoft zu tun haben könnten.

Kai-Fu Lee, ein Koryphäe auf den Gebieten der Spracherkennung und der künstlichen Intelligenz, war 1998 zu Microsoft gekommen, dort unter anderem für die Entwicklung von Suchtechnologien zuständig und hat dessen Asien-Forschungszentrum gegründet. Aus einem Urlaub ist er nicht mehr zurückgekommen, sondern hat direkt bei Google angeheuert. Google will unter Leitung von Lee selbst ein Forschungs- und Entwicklungslabor in China gründen.

Microsoft sieht das Verhalten von Lee als einen Verstoß gegen -- bei Führungspersonal übliche -- Wettbewerbs- und Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag und hatte gegen den Wechsel zu Google geklagt. Google wiederum argumentiert, dass Microsoft nach kalifornischem Recht seine Mitarbeiter nicht davon abhalten kann, selbst zu wählen, wo sie arbeiten wollen. "Was sie tun, ist schlicht und einfach Einschüchterung", hatte eine Google-Anwältin erklärt und Gegenklage gegen das Vorgehen von Microsoft eingereicht.

Vorerst aber kann Microsoft darauf pochen, dass Lee dem neuen Arbeitgeber nicht dabei helfen darf, die Position von Google im Suchmaschinenwettkampf gegen Microsoft zu verbessern -- das Gericht verfügte laut Wall Street Journal explizit, dass Lee nicht in Bereichen arbeiten darf, die mit Suchtechniken und dem chinesischen Markt für solche Techniken zu tun haben. Allerdings stellt der jetzige Beschluss des Gerichts über eine einstweilige Verfügung gegen Google noch keine abschließende Beurteilung dar, ob Microsofts Vorwurf wirklich berechtigt ist. (jk)