Mobilcom-Prozess: Keine Ermittlungen gegen Staatsanwalt

Im Strafverfahren gegen Mobilcom-Gründer Gerhard Schmid warf die Verteidigung dem Staatsanwalt Korruption und Befangenheit vor. Er soll in einem anderen Verfahren gegen Schmid unzulässige Hilfe der Anwälte von France Telecom in Anspruch genommen haben.

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Von
  • JĂĽrgen Kuri

Im Strafverfahren gegen den Mobilcom-GrĂĽnder Gerhard Schmid wird es kein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Axel Goos geben. Wie der Leitende Oberstaatsanwalt Uwe Wick am Freitag der dpa sagte, sieht die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Anfangsverdacht fĂĽr eine Straftat. Es werde daher nicht gegen Goos ermittelt, er bleibe in dem Strafprozess Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft.

Die Verteidigung von Schmid hatte Goos Korruption und Befangenheit vorgeworfen. Der Staatsanwalt soll in einem anderen Verfahren gegen Schmid unzulässige Hilfe der Anwälte von France Telecom in Form eines 25 Seiten umfassenden Gutachtens in Anspruch genommen haben. "Es ist ungeheuerlich, dass sich ein Staatsanwalt die Arbeit erspart", betonte Schmids Verteidiger Erich Samson während des Verfahrens Anfang September Normalerweise koste eine solche Hilfe viel Geld.

Schmid wird vorgeworfen, im Jahr 2002 Geld ins Ausland transferiert zu haben, obwohl die Landesbank Sachsen gegen ihn einen Pfändungsbeschluss in Höhe von umgerechnet zehn Millionen Euro erwirkt hatte. Wegen der Übertragung des Geldes ins Ausland sei die Zwangsvollstreckung der Landesbank Sachsen erfolglos geblieben. Die Verteidigung dagegen will beweisen, dass Schmid im April 2002 nicht zahlungsunfähig war, sondern seine sämtlichen Kreditverpflichtungen hätte erfüllen können. Der Insolvenzverwalter von Schmid hat zudem gegen den früheren Mobilcom-Großaktionär France Telecom Schadenersatzklage in Höhe mehrerer Milliarden Euro eingereicht, da sich die Franzosen 2002 als Hauptfinanzierer aus dem Büdelsdorfer Unternehmen zurückgezogen haben. Die Mobilcom geriet im weiteren Verlauf in eine finanzielle Schieflage, und Schmid meldete Privatinsolvenz an. (jk)