Neue Produkthaftungsrichtlinie: Einigung bei EU-Parlament und Rat​

​EU-Parlament und EU-Rat einigen sich informell auf niedrigere Hürden bei Entschädigungen, wenn Personen durch ein fehlerhaftes Produkt Schaden erleiden.​

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(Bild: EU Parlament)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Susanne Nolte

In der EU haben sich Parlament und Rat informell über die überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie geeinigt. Sie soll die bisherigen Hürden für Entschädigungen für Personen senken, die durch ein fehlerhaftes Produkt Schaden erleiden. Ziel des neuen Gesetzentwurfs ist es, sicherzustellen, dass immer ein in der EU ansässiges Unternehmen für Schäden haftet. Damit reagiert die EU auf die Zunahme des Online-Shoppings auch von außerhalb der EU und die Entstehung neuer Techniken wie KI sowie auf die Umstellung auf ein kreisförmiges Wirtschaftsmodell. Ausgenommen bleibt aber kostenlose Open-Source-Software, die außerhalb einer kommerziellen Tätigkeit entwickelt oder geliefert wird.

Die neuen Vorschriften sollen gewährleisten, dass es immer ein in der EU ansässiges Unternehmen gibt, das für ein Produkt haftbar gemacht werden kann, das Schäden verursacht hat, auch wenn das Produkt nicht in der EU gekauft wurde. Das haftende Unternehmen kann dabei ein Hersteller, ein Importeur oder sein autorisierter Vertreter sein. Bei den durch Unterhändlern zwischen Parlament und Rat geführten Gesprächen bestanden die Abgeordneten darauf, dass die Mitgliedsstaaten in Fällen, in denen ein solches haftbares Unternehmen nicht identifiziert werden kann, eine Entschädigung mit nationalen Entschädigungssystemen gewähren können.

Die Unterhändler stimmten zu, die Beweislast für Personen zu vereinfachen, die eine Entschädigung verlangen. Normalerweise müssten sie nachweisen, dass das Produkt defekt war und dass dies den erlittenen Schaden verursachte. Opfer können bei Gericht beantragen, dass das Unternehmen die "notwendigen und verhältnismäßigen" Beweise offenlegen soll. Die Abgeordneten bestanden auch darauf, dass die zuständigen Verbraucherschutzbehörden oder -stellen dazu ermutigt werden sollten, den Verbrauchern zusätzliche Hilfe bei Entschädigungsansprüchen zu leisten.

Wichtig war den Abgeordneten darüber hinaus, dass die Haftung nicht nur für materielle Schäden, wie die Zerstörung von Eigentum, sondern auch für immaterielle Schäden, einschließlich medizinisch anerkannter Schäden an der psychischen Gesundheit, gilt. Es wird auch möglich sein, eine Entschädigung nach der Zerstörung oder Korruption von Daten zu verlangen, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, etwa das Löschen von Dateien von einer Festplatte. Die Unterhändler einigten sich auch auf eine verlängerte Haftpflichtzeit von 25 Jahren in Ausnahmefällen, wenn die Symptome nur langsam auftreten. Der Verletzte kann nach diesem Zeitraum noch eine Entschädigung erhalten, wenn das Verfahren innerhalb der angegebenen Frist eingeleitet wurde.

Bevor die Rechtsvorschriften in Kraft treten können, müssen sie zuerst vom Plenum und von den Mitgliedstaaten förmlich angenommen werden. Die neuen Vorschriften gelten für Produkte, die 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht werden.

(sun)