Newsletter-Abmahner verliert Klagebefugnis
Der Hannoveraner Verbraucherschutzverein GSDI hat vorlÀufig die Berechtigung verloren, im Verbraucherinteresse rechtlich tÀtig zu werden.
Der Hannoveraner Verbraucherschutzverein GSDI [1] hat vorlĂ€ufig die Berechtigung verloren, im Verbraucherinteresse rechtlich tĂ€tig zu werden. Die "Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e.V." hatte seit Ende Juni in mindestens 70 FĂ€llen Anbieter von Internet-Newsletter wegen angeblicher VerstöĂe gegen Datenschutzbestimmungen abgemahnt [2].
Erst am 20. Juni ist der Verein in die so genannte "Liste der qualifizierten Einrichtungen" nach § 22a AGBG aufgenommen worden â Voraussetzung fĂŒr eine Klagebefugnis im Verbraucherinteresse. Vereinsvorstand Dirk Felsmann hatte die Aufnahme beim Bundesverwaltungsamt beantragt und dazu unter anderem die Satzung sowie eine eidesstattliche Versicherung ĂŒber die mindestens erforderliche Anzahl von 75 Mitgliedern vorgelegt. Aus der Satzung ging freilich nicht hervor, dass der Verein auch gewerbliche Interessen verfolgt, was Felsmann jedoch gegenĂŒber heise online ausdrĂŒcklich bestĂ€tigte.
Nachdem die Abmahnwelle bekannt wurde, hatte eine Berliner Anwaltskanzlei unter Hinweis auf den Charakter eines "Mischvereins" einen förmlichen Widerspruch [3] gegen die Eintragung eingelegt. Das Bundesjustizministerium als Aufsichtsbehörde lieĂ nun gegenĂŒber heise online verlauten, dem Widerspruch komme aufschiebende Wirkung zu. Damit ist die GSDI vorlĂ€ufig von der Liste qualifizierter Einrichtungen gestrichen. Nach Informationen von heise online hat das Bundesverwaltungsamt Felsmann zu einer Stellungnahme aufgefordert. Er muss nun auch eine Mitgliederliste vorlegen, um zu beweisen, dass der Verein zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsĂ€chlich die angegebene Mitgliederzahl hatte.
Unterdessen hat Felsmann bereits erklĂ€rt, die GSDI wolle alle Abgemahnten von den Kosten der Abmahnung freistellen [4] und selbst die Anwaltshonorare in Höhe von 1286,21 DM je Fall tragen. Ăber die fragwĂŒrdigen UmstĂ€nde der gescheiterten Abmahnaktion berichtet c't ausfĂŒhrlich in der kommenden Ausgabe 15/01 (ab Montag im Handel). (cp [5])
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[3] https://www.heise.de/news/Newsletter-Abmahnung-Foermlicher-Widerspruch-36970.html
[4] https://www.heise.de/news/Abgemahnte-Newsletter-Betreiber-muessen-nichts-bezahlen-37720.html
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