Novelle des Fernabsatzrechts macht Anpassungen der Widerrufsbelehrungen erforderlich

Ein neues Gesetz zum Verbraucherschutz verschärft die bisherigen Regelungen des UWG sowie des TKG. Für telefonisch oder online abzuschließende Verträge müssen Händler ihre Widerrufsbelehrung entsprechend aktualisieren, um etwaigen Abmahnungen vorzubeugen.

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Von
  • Olaf Götz

Am 4. August 2009 ist das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft getreten. Neben verschärften Regelungen zur unerlaubten Telefonwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) betreffen die Gesetzesänderungen die in den §§ 312 b ff. BGB geregelten Fernabsatzverträge, also nicht nur telefonisch, sondern insbesondere auch per Internet zustande gekommene Verträge.

Die Neuerungen führen zu Änderungen in der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 der BGB-InfoV bei den Gestaltungshinweisen 6 und 9. Um berechtigte Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler die von ihnen verwendete Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungsverträgen entsprechend anpassen.

Ebenfalls nicht versäumt werden sollte eine Aktualisierung der zusätzlich zur Widerrufsbelehrung erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und den Informationen zum Zustandekommen des Vertrages.

Die Regelungen des neuen Gesetzes wirken sich unmittelbar auf langfristige Verträge aus: So bedarf bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen wie beispielsweise einem DSL-Vertrag neuerdings die Kündigung des alten Vertragsverhältnisses durch den neuen Anbieter beziehungsweise die entsprechende Bevollmächtigung des neuen Anbieters der Textform, wenn der neue Vertrag im Wege des Fernabsatzes zustande kommt. So kann sich ein Anbieter nicht mehr allein darauf zurückziehen, er sei telefonisch von einem Kunden dazu beauftragt worden, dessen altes Vertragsverhältnis bei einem Mitbewerber zu kündigen.

Auf alle Dienstleistungsverträge ist eine zuvor nur für Finanzdienstleistungen geltende Regelung ausgeweitet worden, die ein Widerrufsrecht erst dann erlöschen lässt, wenn die Leistung vom Anbieter auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers schon vollständig erbracht wurde und Letzterer sie bereits vollständig bezahlt hat.

Gleichermaßen gilt künftig eine Erfordernis der Belehrung und der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers, wenn der Anbieter Wertersatz für eine bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachte Teilleistung verlangen will – dies betrifft nunmehr alle Dienstleistungen. (map)