Oberlandesgericht: Lehrer-Benotung im Internet ist rechtens

Das OLG hält fest, dass die Bewertungskriterien des Schülerportals spickmich Werturteile darstellen, sodass "das Forum prinzipiell dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfalle". Das gelte auch für anonyme Äußerungen.

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Von
  • Jürgen Kuri

Die Benotung von Lehrern durch ihre Schüler im Internet-Portal spickmich ist rechtens. Das entschied das Kölner Oberlandesgericht (OLG) am heutigen Dienstag nach der Klage einer Gymnasiallehrerin, die sich verunglimpft sah und eine einstweilige Verfügung beantragt hatte (Az: 15 U 142/07). Die Benotung von Lehrern sei durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, erklärte das OLG und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Kölner Landgerichts vom Juli. Der Vorsitzende des 15. Zivilsenats am OLG Köln hatte das vorherige Urteil des Landgerichts bereits während der Verhandlung Anfang November als "zutreffend" bezeichnet. Rechtanwalt Thorsten Feldmann von der Berliner Kanzlei JBB, der spickmich vor Gericht vertrat, kommentierte die jetzige Entscheidung des OLG erfreut, dies habe "Signalwirkung für alle Bewertungsportale in Deutschland".

Spickmich.de wird von drei Kölner Studenten betrieben und sieht sich als "Ort für Meinungsäußerungen und den Austausch von Schülern untereinander". In dem Internet-Portal, das bundesweit für Aufsehen sorgt, können Schüler ihre Lehrer in Kategorien wie "gut vorbereitet", "faire Noten" oder "cool" von 1 bis 6 bewerten. Die Plattform hat inzwischen auch die Politik auf den Plan gerufen: Die nordrhein-westfälische Schulministerin Barbara Sommer (CDU) forderte vor einigen Tagen ein Ende der Lehrerbenotung im Internet.

Weil die Lehrerin sich durch die Benotungen mehrerer Schüler verunglimpft und in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlte, beantragte sie eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer. Das Landgericht Köln lehnte den Antrag jedoch im Sommer mit der Begründung ab, die Lehrerin müsse eine Benotung durch Schüler hinnehmen, solange keine diffamierende Schmähkritik geäußert werde. Dagegen legte die Lehrerin wiederum Berufung ein, die das OLG Köln nun abschlägig beschied.

Das OLG hält in seinem Urteil fest, dass sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals spickmich.de Werturteile darstellen, sodass "das Forum prinzipiell dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfalle, wobei das Grundrecht aber nicht schrankenlos gelte und seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönliche Ehre finde". Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe aber, entschied das Gericht, keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin. Eine Bewertung unter den genannten Kriterien könne "durchaus der Orientierung von Schülern und Eltern dienen und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhten Transparenz führen", meinte das OLG, das zudem festhielt, dass auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben würden, den Schutz der Meinungsfreiheit genössen.

Der Vorsitzende Richter hatte während der Verhandlung allerdings erklärt, er halte eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht in der Sache durchaus für hilfreich. Zwar habe spickmich teilweise einen konkreten Sachbezug zum Unterricht, betroffen sei aber auch die Persönlichkeit des jeweiligen Lehrers in ihren Ausprägungen und damit auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Verfahren um die beantragte Einstweilige Verfügung ist mit der Entscheidung des OLG abgeschlossen, allerdings ist im Hauptsacheverfahren noch eine Unterlassungsklage der Lehrerin beim Landgericht Köln anhängig.

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(jk)