Oberverwaltungsgericht NRW: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß
Im Westen nichts Neues: Auch Oberverwaltungsgericht Münster sieht an dem seit gut zwei Jahren geltenden Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Makel.
Die Serie der Gerichtsentscheidungen, die den Rundfunkbeitrag bestätigen, reißt nicht ab. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die meinten, die Rechtsgrundlage für den seit Anfang 2013 geltenden Beitrag sei verfassungswidrig (Az: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14). Damit haben die Richter die Urteile der Vorinstanz, der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln, bestätigt. Zugleich haben sie die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen, dem Bundesverfassungsgericht wollte das Oberverwaltungsgericht die Klagen nach Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes aber nicht vorlegen.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder. Die Kläger hatten aber vorgebracht, der Beitrag sei eine – verdeckte – Steuer, die nur vom Bund eingesetzt werden könne. Das Gericht befand dem entgegen, es handele sich um einen echten Beitrag, auch wenn er allgemein an die Wohnung oder an die Betriebsstätte angeknüpft erhoben werde.
Der Gesetzgeber habe annehmen dürfen, dass es üblich sei, den Rundfunk in Wohnungen oder im Betrieb zu empfangen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gebe Regelungen für Härtefälle und eine Staffelung der Beitragspflicht nach Anzahl der Beschäftigten, und diese seien "im Bereich einer zulässigen Typisierung". Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar wiederum seien Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich.
Das Münstersche Gericht fährt damit auf der gleichen Argumentationsschiene wie zuvor beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Koblenz. Auch dort hatten die Kläger vorgebracht, beim Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Steuer. (anw)