Open-Source-Vertreter kritisiert Entwurf zum Urheberrecht

Der Referentenentwurf lese sich "über weite Strecken wie ein Sieg der Musik- und Filmindustrien und des Börsenvereins." Positiv zu vermerken seien aber Einschränkungen urheberrechtlicher Ansprüche zugunsten von Freier Software und Open Content.

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Der Referentenentwurf für ein "Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft", der heute vom Bundesjustziministerium vorgelegt wurde (PDF), liest sich nach Meinung von Axel Metzger vom Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) "über weite Strecken wie ein Sieg der Musik- und Filmindustrien und des Börsenvereins". Es sei aber positiv zu vermerken, dass der Entwurf "auf Anregung des ifrOSS zwei neue Linux-Klauseln enthält, die Einschränkungen urheberrechtlicher Ansprüche zugunsten von Freier Software und Open Content vorsehen". In den Arbeitsgruppen, die zu den Hauptpunkten des Gesetzes getagt haben, seien auch ifrOSS-Mitglieder beteiligt gewesen.

Eine "Linux-Klausel" besage, soweit das Gesetz für den Urheber eines Computerprogramms unverzichtbare Ansprüche auf Vergütung vorsieht, müsse eine Ausnahme für die Lizenzmodelle der Freien Software und Inhalte aufgenommen werden, da hier entsprechende Ansprüche zur Rechtsunsicherheit führen würden. "Man stelle sich vor, Linus Torvalds klopft eines Tages bei IBM an und verlangt eine Vergütung für die später bekannte Nutzungsart ASP auf der Grundlage des § 32c UrhG. Hier ist eine Ausnahmevorschrift nützlich und sinnvoll", kommentiert Metzger.

Der Rest des Entwurfs gefällt Metzger weniger. "Die Neufassung der Privatkopieschranke in § 53 Abs. 1 UrhG beseitigt letzte Zweifel, dass man den Download aus Peer-to-Peer-Netzwerken künftig nicht mehr als Privatkopie einordnen kann." Es sei zwar festzuhalten, dass die digitale Privatkopie nicht vollends abgeschafft worden sei. Wenn der Rechteinhaber aber Kopierschutzsysteme oder etwa DRM einsetze, bestehe kein Recht des Verbrauchers, sich auf die Privatkopieschranke zu berufen.

Wie vor knapp drei Wochen bereits berichtet, sollen "offensichtlich widerrechtlich zum Download angebotene Werke" nicht kopiert werden dürfen. Der Referentenentwurf enthält nun auch den bereits angekünditen Hinweis für Bagatellfälle. "Straffrei gestellt wird deshalb etwa das nach § 53 Abs. 4a) UrhG generell unzulässige Kopieren von Musiknoten zum privaten Gebrauch, aber auch der nach § 53 Abs. 1 UrhG verbotene Download aufgrund eines illegalen Angebotes in einer Internet-Tauschbörse", heißt es. Voraussetzung der Strafbefreiung sei allerdings, dass es Bagatellfälle seien, also das Urheberrecht nicht im großen Stil verletzt wurde. (anw)