Rechtsstreit zwischen Telegate und M''Net um Inverssuche

Die Telefon-Auskunftsfirma hält eine Einwilligungsregelung für M''Net-Kunden zur Weitergabe von Daten für die Inverssuche für nicht zulässig. Das Kerngeschäft von Telegate sei betroffen, wenn nicht genügend Daten bereit stünden.

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  • dpa

Gut ein Jahr nach der Zulassung der Rückwärts-Auskunft in Deutschland, bei der zu einer Telefonnummer auf dem Display der Teilnehmer mit Adresse erfragt werden kann, beschäftigt die Neuregelung die Justiz. In einem Musterverfahren hat die Telefon-Auskunftsfirma Telegate, die Telefongesellschaft M''Net verklagt. Nach Auffassung der Klägerin behindert der Datenschutz bei M''Net unzulässigerweise die Bereitstellung ausreichender Teilnehmer- Informationen für Rückwärts-Auskünfte.

Die 33. Zivilkammer beim Landgericht München I will am 13. September ihr Urteil zu dem Präzedenzfall verkünden. In der heutigen mündlichen Verhandlung erklärte der Gerichtsvorsitzende Lars Meinhardt aber bereits, dass die Kammer nach ihrer vorläufigen Einschätzung nur wenig Aussicht auf einen Erfolg der Klage sehe.

Bis zum Juli des vergangenen Jahres war in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten nur die normale Suche einer Telefonnummer zu einer anzugebenden Person möglich. Erst eine Neuregelung im Telekommunikationsgesetz, die am 26. Juli 2004 in Kraft trat, erlaubte auch die Rückwärts- oder Inverssuche. Danach dürfen Telefongesellschaften Kundendaten für die Inverssuche verwenden, wenn sie die Kunden auf diese Absicht hingewiesen und ihnen Gelegenheit zu einem Widerspruch gegeben haben (so genannte Widerspruchsregelung).

So habe die Telekom ihre Kunden auf der Telefonrechnung im Juli 2004 über die Zulässigkeit der Rückwärts-Suche informiert und eine Widerspruchsfrist gesetzt -- ohne Widerspruch galt die Zustimmung als erteilt, schilderte Richter Meinhardt das unterschiedliche Vorgehen der Telefonanbieter. Genau von diesem Hinweis nur im Kleingedruckten, der sicher von Vielen kaum wahrgenommen worden sei, habe sich der Anbieter M''Net abheben wollen, erklärte dessen Rechtsanwalt Peter Rädler. M''Net habe dagegen eine so genannte Einwilligungsregelung gewählt. Dabei dürfen Teilnehmerdaten nur dann weitergegeben werden, wenn der Teilnehmer ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Firma M''Net gibt ihre Datensätze an die Telekom, die die Daten für alle Betreiber zusammenführt, dann auch nur mit dem entsprechenden Hinweis "Inverssuche nicht gestattet" weiter. Telegate-Anwalt Thomas Maier hält diese Einwilligungsregelung für nicht zulässig und argumentierte, der Gesetzgeber habe im Grunde nur eine Widerspruchsregelung angepeilt. Das Kerngeschäft von Telegate sei betroffen, wenn nicht genügend Daten für eine Inverssuche bereit stünden, erklärte Telegate-Vertreter Volker Köllmann. Wenn Anfragen nach Rückwärts-Auskünften nicht beantwortet werden könnten, drohe das Interesse der Verbraucher an Telegate zu erlahmen.

M''Net-Anwalt Rädler betonte, das Unternehmen habe sich bewusst für eine Lösung mit viel Transparenz für den Kunden entschieden. Für den Endkunden gehe es hier im Grunde um einen Wettbewerb um den Datenschutz. M''Net hat nach eigenen Angaben rund 70.000 Festnetz-Kunden -- überwiegend Privatkunden -- in Bayern. Schwerpunkte seien dabei die Großräume München, Ingolstadt, Regensburg sowie Nürnberg. (dpa) / (anw)