Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – mit einer Einschränkung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rundfunkbeitragspflicht für im Wesentlichen verfassungsmäßig erklärt. Lediglich in einem Spezialfall entschied es anders.

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Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß – Beitrag für Zweitwohnungen nicht

(Bild: PublicDomainPictures)

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Das neue Modell zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem Rundfunkbeitrag ist im wesentlichen verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden und lediglich den Beitrag für eine Zweitwohnung verworfen. Hier gaben die Richter jenem Kläger Recht, der argumentiert hatte, dass er für beide Wohnungen zahlen muss, obwohl er niemals an beiden Orten gleichzeitig fernsehen kann. Betroffene können ab sofort einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis spätestens Mitte 2020 nachzubessern.
(Az. 1 BvR 1675/16 u.a.)

Aus einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden zum neuen Rundfunkbeitrag hatte der Senat vier Kläger ausgewählt, deren Fälle grundsätzliche Fragen aufwerfen. Darunter war auch eine Klage des Autoverleihers Sixt, den jeder Mietwagen einen Drittel-Beitrag kostet. Abhängig von der Zahl der Mitarbeiter muss das Unternehmen zusätzlich für jeden Standort Beiträge entrichten. Auch für Dienstwagen wird kassiert. Das beanstandeten die Karlsruher Richter nicht und verwiesen auf die Vorteile, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs bieten.

Entscheidend für ihr Urteil sei das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sagte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. "Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs." Das rechtfertige eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.

Privatleute zahlen im Moment 17,50 Euro im Monat. Seit 2013 wird dieser Rundfunkbeitrag je Wohnung erhoben – unabhängig davon, wie viele Menschen dort leben und ob es überhaupt einen Fernseher oder ein Radio gibt. Die Kläger finden das neue System ungerecht, zum Beispiel weil ein Single unterm Strich stärker belastet wird als jemand, der mit mehreren Leuten in einer Wohngemeinschaft lebt.

Die alte Rundfunkgebühr hatte sich danach bemessen, wie viele Geräte tatsächlich im Haushalt waren. Das machte Kontrollen erforderlich. Das Modell stieß auch deshalb an Grenzen, weil immer mehr Menschen die öffentlich-rechtlichen Angebote mobil über das Internet nutzen.

Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen.

[Update 18.07.2018 12:14]:

Die Ungleichbehandlung zwischen Single- und Mehrpersonenhaushalten beruht laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts "auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen". Die Richter des Ersten Senats halten es auch für vertretbar, den Beitrag an die Wohnung zu knüpfen. Denn dort werde der Rundfunk typischerweise genutzt. Der Gesetzgeber habe hier weiten Spielraum.

Dass jemand mit zwei oder mehr Wohnsitzen mehr als einen Beitrag zahlen soll, geht den Verfassungsrichtern aber zu weit. "Denn er kann den Rundfunk nur einmal nutzen", sagte Kirchhof. Die Regelung könne auch nicht mit Verwaltungsvereinfachung begründet werden.

Dem Autoverleiher Sixt, der abhängig von der Zahl der Mitarbeiter zusätzlich für jeden Standort Beiträge entrichten muss, beschieden die Richter, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags hier verfassungsgerecht sei. Unternehmen hätten aus den Rundfunkangeboten einen wirtschaftlichen Nutzen, denn sie könnten damit Mitarbeiter wie Kunden informieren und unterhalten. Im Auto laufe beispielsweise der Verkehrsfunk. Bei Mietwagen sei das Radio auch ein Preisfaktor. Davon profitiere Sixt. (mho)