Schufa verkürzt Speicherdauer für Einträge zu Privatinsolvenzen

Bisher speichert die Schufa drei Jahre lang Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen. Diese Frist will sie nun verkürzen.

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(Bild: Schufa)

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Vor dem Hintergrund laufender Gerichtsverfahren verkürzt die Auskunftei Schufa ab sofort die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate. Damit wolle ihr Unternehmen Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen, teilte eine Sprecherin am Dienstag der dpa in Karlsruhe mit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag ein Verfahren zu der Frage der Speicherdauer (Az. VI ZR 225/21) vorerst ausgesetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in zwei ähnlichen Fällen abzuwarten. In dem Verfahren geht es darum, ob ein Schuldner mit Restschuldbefreiung von der Schufa verlangen kann, diese Information in ihrer Datenbank zu löschen, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal insolvenzbekanntmachungen.de abgelaufen ist.

Mitte dieses Monats hatte sich der zuständige EuGH-Generalanwalt sehr kritisch zu der langen Speicherung geäußert. Für Betroffene habe das erhebliche negative Folgen, äußerte sich Generalanwalt Priit Pikamäe zu Rechtsstreitigkeiten, an denen ebenfalls die Schufa beteiligt ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankere das Recht von Personen, nicht ausschließlich einer automatisierten Verarbeitung einschließlich Profiling unterworfen zu werden. In dem Verfahren aber gehe es um Profiling. Es sei davon auszugehen, dass Entscheidungen ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und dass sich diese auf die betroffene Person auswirke beziehungsweise sie erheblich beeinträchtige. Die EuGH-Richter sind daran nicht gebunden, folgen der Einschätzung des Generalanwalts aber oft. Die Schufa betonte, der Generalanwalt habe nicht beanstandet, wie der Bonitätsscore berechnet wird.

In dem Verfahren vor dem BGH hatte der Kläger nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen beantragt. Nach dem Insolvenzverfahren wurde der Kläger am 11. September 2019 von der Restschuld befreit. Diese Information wurde auf insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und von dort von der Schufa erhoben, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen.

Der Kläger verlangte von der Schufa, die Daten zu löschen, da sie bei ihm zu wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen führten. Er könne kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten, nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Die Schufa wies die Aufforderung zurück, mit der Begründung, dass sie die Daten entsprechend den Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel wies die Klage ab. Mit seiner Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte der Kläger Erfolg.

Durch eine Verbraucherinsolvenz können sich Privatpersonen von ihren Schulden befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Die Information darüber wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa und andere Auskunfteien erheben diese Bekanntmachungen und speichern sie drei Jahre lang. Früher war das zulässig, aber seit Mai 2018 gilt EU-weit mit der DSGVO ein neues Datenschutzrecht.

(anw)