Schweiz: Strafverfahren wegen Link zu rassistischen Websites

Die ETH Zürich hat die beanstandete Seite des Informatikprofessors vom Netz genommen.

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Von
  • Florian Rötzer

Aufgestört durch einen NZZ-Artikel vom 23. Februar 2000, der berichtete, dass gegen Thomas Stricker, dem Vorstand des Instituts für Computersysteme an der ETH, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, weil er das schweizerische Antirassismus-Gesetz verletzt habe, will nun auch die Schulleitung der ETH gegen den Professor vorgehen und erwägt ein Diszplinarverfahren.

Schon gestern wurde die Seite, auf der Thomas Stricker Links zu einer pornographischen und zu einer antirassistischen Website gelegt hatte, von der man wiederum zu rassistischen Websites gelangte, von der Schulleitung vom Netz genommen. Stricker hatte sie im Zusammenhang eines Textes als Veranschaulichung für die Behauptung gelegt, dass eine Verlinkung im Web über Zwischenschritte schnell zu verbotenen Inhalten führen kann. Damit wollte Stricker eine hochschulinterne Anordnung kritisieren, die Links zu rassistischen und pornographischen Inhalten auf den Web-Veröffentlichungen der Hochschulangehörigen untersagt, weil dies letztlich die Meinungsfreiheit gefährde, die Freiheit der Wissenschaft einschränke und die Eigenschaft des Web abwürge.

Die Schulleitung verweist auf die Telematikverordnung der ETH: "Eine Benutzung der Telematik-Mittel in einer Weise, die mit dem Wohl der ETH Zürich unvereinbar erscheint, stellt schweren Missbrauch dar. Dazu gehören Daten rassistischen oder pornographischen Inhalts". Vorgeworfen wird Stricker, dass er "mit seinem Vorgehen ganz klar sowohl die 'Benutzungsordnung für Telematik an der ETH Zürich' als auch die 'Dozentenverordnung' verletzt" habe. Man dulde keine "neonazistische, rassistische und antisemitische Propaganda in welcher Form auch immer an der ETH Zürich".

Auf "schweren Missbrauch" der Telematik-Mittel werden "ein Disziplinarverfahren und notfalls ein Zivilverfahren eingeleitet oder Strafanzeige erstattet." Bei schweren Fällen kann es zur Entlassung kommen. Der "Fall Stricker" jedenfalls kann ein wichtiges Exempel statuieren, wie in der Schweiz die Verantwortlichkeit für externe Links gehandhabt werden soll. Auch hierzulande gibt es dafür noch keine klare Regelung.

Mehr in Telepolis: Ab wievielen Zwischenschritten ist ein Link auf eine rechtswidrige Website strafbar? sowie Strafverfahren gegen ETH-Professor wegen Links zu rassistischen Websites. (fr)