Sony-Klage gegen Cheats: BGH fragt beim EuGH nach
Stellen externe Cheat-Tools Urheberrechtsverletzungen dar? Eine Klage von Sony landete beim BGH. Der bittet nun den Europäischen Gerichtshof um Hilfe.
Der Europäische Gerichtshof soll entscheiden, ob externe Cheat-Werkzeuge eine Urheberrechtsverletzung an den Spieleentwicklern darstellen. Eine entsprechende Klage von Konsolenhersteller Sony landete nach mehreren Instanzen beim Bundesgerichtshof, der sich nun zur Klärung des Sachverhalts an den EuGH wendet. Den Schritt kündigte der BGH am Donnerstagmorgen an.
Der BGH beschäftigte sich bereits im vergangenen Oktober mit der Frage, ob zwei Cheat-Tools für Playstations längst eingestellte Mobilkonsole PSP das Urheberrecht der Entwickler verletzen. Die Tools "Action Replay PSP" und "Tilt FX" werden in Sonys Mobilkonsole gesteckt und können über eigene Menüs von den Entwicklern nicht vorgesehene Befehle in Videospielen aktivieren.
Im Spiel "Motorstorm Arctic Edge", das in Sonys Klage prominent beschrieben wird, konnte man so etwa alle Fahrer freischalten oder einen üblicherweise eingeschränkten Turbo dauerhaft nutzen. Sony sah durch die Cheat-Tools sein Urheberrecht als Publisher des Spiels verletzt und klagte gegen die Hersteller und einen deutschen Online-Händler, der die Werkzeuge verkaufte. "Dass die Regeln für alle die gleichen sind, ist wichtig, um den Spielspaß, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aufrechtzuerhalten", argumentierte das japanische Spieleunternehmen vor Gericht.
Parallel laufendes Computerprogramm
Am mit Spannung erwarteten Termin am Donnerstagmorgen wollte der BGH aber noch keine Entscheidung fällen. Stattdessen soll das Verfahren nun vorerst ausgesetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union soll in der Zwischenzeit klären, ob ein parallel laufendes Cheat-Programm, das vom Computerspiel in den Arbeitsspeicher abgelegte Variablen ändert, nach EU-Recht in den Schutzbereich des Videospiels eingreift.
Sony Klage ging 2012 zuerst beim Hamburger Landgericht ein, das Sony in erster Instanz recht gab (310 O 199/10). Auch der Vertrieb der Tools wĂĽrde demnach eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Hamburger Oberlandesgericht kam bei seinem Berufungsverfahren zu einem anderen Schluss und wies die Klage von Sony ab (5 U 23/12). Nachdem Sony dagegen Revision eingelegt hatte, landete der Fall beim Bundesgerichtshof.
"Umarbeitung" von Videospielen
Im Kern der Diskussion in Deutschland steht Paragraf 69c Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes. Er legt fest, dass "die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms" eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Auch das EU-Recht kennt den Begriff der Umarbeitung: In Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments zum Rechtsschutz von Computerprogrammen findet sich ein identischer Abschnitt. Ob eine solche Umarbeitung nach EU-Recht bei externen Cheat-Tools vorliegt, soll nun der EuGH entscheiden.
In den vorherigen Instanzen wurde dazu unterschiedlich entschieden: Das Landgericht Hamburg stimmte Sony 2012 mit einer breiten Auslegung des Begriffs der Umarbeitung zu. Das OLG sah in zweiter Instanz dagegen keine Umarbeitung von Videospielen durch die Cheat-Werkzeuge: Eine Umarbeitung liege nur dann vor, wenn eine "Veränderung des Programms selbst" oder eine "Veränderungen einer in den Arbeitsspeicher hochgeladenen Programmkopie" vorgenommen werde, schrieb das OLG in der Urteilsbegründung. Stattdessen interpretierte das OLG die Funktionsweise der beanstandeten Cheat-Tools als "Einsatz paralleler Befehle", die lediglich im Arbeitsspeicher abgelegte Daten verändern. Der Quellcode und die Struktur der Spiele bleibe damit unangetastet.
Externe Cheat-Tools bleiben gerade bei Mehrspieler-Titeln auch heute ein Problem. Der französische Publisher Ubisoft will etwa gegen Tools vorgehen, mit denen sich Maus und Tastatur an Konsolen anschließen und anstelle eines Gamepads benutzen lassen.
(dahe)