US-Gericht: Das Internet verlängert nicht den Arm der Justiz

Einem Bürger des Bundesstaates Virginia wird eine Klage gegen zwei Zeitungen aus Connecticut abgelehnt, deren Artikel auch online nachlesbar sind.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 33 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Was der australischen Justiz recht ist, muss der US-amerikanischen nicht billig sein. Das bewies jetzt ein Gericht in Virginia. Es entschied, dass zwei Zeitungen, die in Connecticut beheimatet sind, für online veröffentlichte Inhalte nicht in Virginia belangt werden können. Damit liegt die geografische Rechtsauffassung der US-amerikanischen Richter anders als die australischer Kollegen in der vergangenen Woche. Diese hatten zugelassen, dass die Klage gegen eine US-amerikanische Publikation im Internet in Australien verhandelt werden darf.

Der Aufseher eines Gefängnisses in Big Stone Gap in Virginia, Stanley Young, hatte dem Hartford Courant und New Haven Advocate vorgeworfen, sie hätten ihn als Rassisten denunziert. Dabei geht es um Berichte über die Verlegung von Häftlingen, die Ende 1999 wegen Überbelegung von Connecticut nach Virginia überführt worden waren. In dem von Young beaufsichtigten Gefängnis gebe es menschenunwürdige Haftbedingungen, vor allem für nicht-weiße Häftlinge.

Die Zeitungen hatten argumentiert, die Artikel seien für Leser in Connecticut gedacht gewesen, während Young meinte, da die Berichte Ereignisse behandelten, die in Virginia passiert sind und diese über das Internet in dem Bundesstaat nachlesbar gewesen seien, könnten seine Vorwürfe gegen die Zeitungen auch dort verhandelt werden.

Die Richter folgten der Argumentation der Zeitungen. Anhand ihrer Homepages seien lokaler Charakter und Zielrichtung ersichtlich. Keine der Anzeigen oder andere Teile des Web-Angebots richteten sich an eine eventuelle Leserschaft in Virginia. Die Klage des Gefängnisaufsehers wäre nur zugelassen worden, wenn die Zeitungen unter anderem in Virginia "direkt elektronisch" tätig geworden wären, und zwar mit dem Vorsatz, dort geschäftlich oder anderweitig aktiv zu werden. (anw)