Unternehmer-Verband attackiert virtuellen Arbeitsmarkt des Bundes

Die Bundesanstalt für Arbeit wiederholt Angebot zur Kooperation mit den Online-Stellenmärkten.

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Von
  • Torge Löding

Der Verband der deutschen Internet-Wirtschaft eco kritisiert die Bundesanstalt für Arbeit (BA). Nach dem Scheitern der Verhandlungen mit den Betreibern privater Online-Jobbörsen wolle die BA "offenbar im Wettbewerb statt in Kooperation" mit diesen seinen virtuellen Arbeitsmarkt (VAM) realisieren.

"Es gibt mehr als 400 funktionierende Online-Stellenmärkte in Deutschland und keinen Bedarf, mit über 50 Millionen Euro Steuergeldern noch einen weiteren staatlichen zu schaffen", kritisiert Kai Deininger, Leiter der Initiative Arbeitsmarkt im Verband der deutschen Internet-Wirtschaft: "Das wäre ungefähr so, als ob der Staat auf einmal kostenlosen Internet-Zugang anböte und damit als Konkurrent der Internet Service Provider aufträte oder mit einer eigenen täglichen Gratis-Stellenzeitung in den Wettbewerb mit den Tageszeitungen einträte."

Keine Einigung hatte es zuvor gegeben, weil die BA angeboten hatte, Nutzer und Stellenangebote provisionsfrei an die privaten Online-Stellenmärkte weiterzureichen. Der eco-Verband wertet dies in einer Mitteilung als "Beispiel für das mangelnde Verständnis der BA über das Marktgeschehen: Die privaten Stellenmärkte weisen heute schon deutlich höhere Nutzerzahlen als die BA auf, und die kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen behindere den Markt statt ihn zu fördern."

Die BA erneuerte unterdessen ihr Angebot zur Zusammenarbeit. "Kooperierende Jobbörsen können durch den Zugang von Kunden und Besuchern aus dem VAM mit einer Steigerung der Besucherzahlen und ihrer Werbeeinnahmen sowie mit zusätzlichen Umsätzen durch die provisionsfreie Weiterleitung von Stellenangeboten rechnen. Bewerber- und Stellenprofile können zwischen den Arbeitsmarktpartnern ausgetauscht werden (Cross-Posting)", heißt es in einer Stellungnahme. Weiterhin stellte die Bundesanstalt klar, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, ihr Dienstleistungsangebot nicht auf arbeitslose Bewerber mit geringen Qualifikationen zu beschränken. Der gesetzliche Auftrag schließt auch besonders qualifizierte Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeber mit ein. (tol)