Urheberrecht: Installateur muss knapp 10.000 Euro für Badewannen-Post zahlen

Ein Handwerker postet ein Foto aus einem Spendenkalender. Kölner Gerichte verurteilen ihn wegen Urheberrechtsverletzung, eine Verfassungsbeschwerde läuft leer.

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(Bild: Shutterstock / Kittyfly)

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Das Posten einer Aufnahme aus einem Spendenkalender mit Aktfotografien und dem Accessoire Badewanne kommt den Installateur Christian Remus teuer zu stehen. Ende 2015 veröffentlichte der Meister auf dem Facebook-Account seines Berliner Sanitärbetriebs ein Bild aus dem künstlerischen Datumsanzeiger 2016 mit einem Text, wonach der "Wannen-Kalender von Kristian Liebrand" an "verlassenen Orten in und um Berlin entstanden" sei. Dazu setzte er einen Link auf die zugehörige Projektseite. Das Kölner Landgericht verurteilte ihn daraufhin nach Klage des Fotokünstlers wegen Urheberrechtsverletzung. Das dortige Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung Anfang August zurück. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. November nicht zur Entscheidung angenommen. Remus muss damit insgesamt rund 10.000 Euro zahlen.

Der Fall kam erst ins Rollen, nachdem der Handwerker das Bild bereits sechs Jahre bis Ende 2021 online auf dem sozialen Netzwerk hatte. Für diese Nutzungsdauer zu kommerziellen Zwecken legte das Landgericht den zu zahlenden Schadenersatz mit 3389,10 Euro fest (Az. 14 O 48/22), wie aus heise online vorliegenden Gerichtsdokumenten hervorgeht. Dieser sei nicht zu hoch, ließ das OLG Ende Mai in einem Beschluss wissen. Die niedere Instanz war demnach nicht verpflichtet, den Schaden für den Vergütungsanspruch exakt zu berechnen, da eine Bemessung nach den Grundsätzen der Lizenzanaloge im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausdrücklich vorgesehen sei. Auch einen Aufschlag um 160 Prozent hielt das OLG für angemessen, da Remus den Urheber des Fotos nicht "in der üblichen Weise an der üblichen Stelle" als solchen benannt habe. Die Erwähnung seines Namens allein genüge nicht. In den Aufschlag flossen laut OLG zudem "die kommerzielle Nutzung und die Besonderheiten des Lichtbildwerkes (prämierte Aktfotografie mit einem professionellen Modell in der Berliner Öffentlichkeit)" mit ein.

Die zuerkannte Vertragsstrafe von 2500 Euro sei vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Bild gewerblich genutzt habe, ebenfalls nicht zu hoch bemessen. Diese Sanktion erklärt sich damit, dass Remus zwar umgehend nach einer Abmahnung durch den Kläger eine Unterlassungserklärung unterschrieb und den Facebook-Beitrag löschte. Das Foto war allerdings in Verbindung mit dem Posting trotzdem noch in den Google-Suchergebnissen gelistet, da es auch auf der Internetplattform FindGlocal zu finden war. Mit Anwalts- und Gerichtskosten kommt so die Summe von rund 10.000 Euro zusammen.

Eigentlich habe er nur auf die mit dem Kalender verknüpfte Spendenaktion im Kampf gegen Wasserknappheit in Afrika hinweisen wollen, erklärte Remus seine Motivation für das Posting gegenüber Netzpolitik.org. Seine Anwältin Beata Hubrig stellte unter anderem auf Paragraf 50 UrhG ab, wonach zur Berichterstattung über Tagesereignisse etwa durch Funk, in der Presse und in "sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen" die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig" ist. Remus habe das Foto nicht genutzt, "um seine Webseite damit zu schmücken oder seinen Account damit zu verzieren".

Die Kölner Richter ließen diese Argumente nicht gelten. "Der erkennbar intendierte Werbezweck für das eigene Handwerk" sei bereits "mit der großformatigen Einblendung" des Lichtbildwerkes erreicht gewesen, schreibt das OLG. Auch das Setzen eines Links auf das Spendenprojekt mache den Eintrag ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung damit nicht zu einer gesetzlich privilegierten Berichterstattung. Hubrig, die über den Streit in einem frühen Stadium auf der re:publica im Juni berichtete, bedauert die Entscheidungen. Sich lediglich auf eingereichte Rechnungen des Künstlers für Auftragsarbeiten zu verlassen und losgelöst vom Sachverhalt einen pauschalen Schaden zu schätzen, sei "an Faulheit" nicht zu überbieten. So werde auch die Einschränkung des Urheberrechts in Paragraf 50 nicht weiterentwickelt. Remus selbst hat mittlerweile einen Badewannen-Kalender mit Motiven seiner eigenen Arbeit herausgebracht.

Liebrand legt Wert auf die Feststellung, dass Remus eine außergerichtliche Einigung von Anfang an nicht angestrebt habe. Seine Anwältin habe ihm von Anfang an "Rechtsmissbrauch" vorgeworfen und keinerlei Urheberechtsverletzung gesehen. Er hätte zudem die Kosten der Rechtsberatung durch die Gegenseite tragen sollen, sodass er sich zur Klage gezwungen gesehen habe. Zudem habe er die Vertragsstrafe bewusst niedrig angesetzt.

Update

Berechnungsgrundlage des Aufschlags im zweiten Absatz konkretisiert, letzten Absatz mit Stellungnahme Liebrands ergänzt.

(kbe)