Urteil: Tragbare Empfangsgeräte im Ferienhaus sind GEZ-pflichtig

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage einer Frau zurück, die keine Rundfunkgebühren für zwei kurzzeitig in die Ferienwohnung mitgenommene Geräte zahlen wollte.

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Wer noch einen tragbaren Fernseher im Schafzimmer oder ein kleines Radio in der Küche hat, muss für diese Geräte nicht noch einmal Rundfunkgebühren zahlen. Vorausgesetzt, man zahlt brav seine Gebühren an die GEZ, sind diese zusätzlichen Empfänger nach der so genannten Zweitgeräte-Regel kostenfrei. Das gilt aber nach Ansicht des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr, wenn man den tragbaren Fernseher für ein paar Wochen mit in die eigene Ferienwohnung nimmt.

Dann nämlich wird der kleine Portable im GEZ-Deutsch zu einem Rundfunkempfangsgerät in einer eigenen Wohnung, und "für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen" ist nach deutscher Gebührenlogik "für jede Wohnung eine eigene Gebühr" zu entrichten. Nicht einsehen wollte das eine Frau aus Bayern, die zwei ihrer regulär angemeldeten Geräte seit 1996 jeweils für wenige Wochen im Jahr in die eigene Ferienwohnung mitgenommen hatte. Nachdem sie das 2002 auch einem Beauftragten der GEZ erzählt hatte, flatterte ihr wenig später ein Bescheid über rückständige Gebühren in Höhe von 1065,17 Euro ins Haus. Einen Widerspruch der Dame wies die GEZ zurück; daraufhin klagte die streitbare Bayerin und verlangte die Aufhebung des Gebührenbescheids.

Zunächst mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht München entschied am 18. Januar 2006, dass ein in nur wenigen Wochen in der eigenen Ferienwohnung benutztes Gerät als tragbares Zweitgerät zu gelten habe, das außerhalb der Wohnung der Rundfunkteilnehmerin zum Empfang bereitgehalten werde und daher laut Rundfunkgebührenstaatsvertag (RGebStV, PDF-Dokument) von der Gebührenpflicht befreit sei. Die Richter waren ausdrücklich der Ansicht, dass die Gebührenpflicht für mehrere Wohnungen nicht für eine zeitweilig genutzte Zweit- oder Ferienwohnung gelte. Eine andere Auslegung bedeute eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ungleichbehandlung gegenüber angemieteten Ferienwohnungen, in die während eines Urlaubs tragbare Zweitgeräte gebührenfrei mitgenommen werden dürften.

Die GEZ wollte das nicht akzeptieren und ging in Berufung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab nun den Kölner Gebührensammlern Recht und wies die Klage der Bayerin zurück. (Az.: 7 BV 06.1073, PDF-Dokument). Die Zweitgeräte werden nach Ansicht des VGH gebührenpflichtig, wenn sie nicht nur vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung zum Empfang bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung für eine vorübergehende Nutzung außerhalb des häuslichen Bereichs bedeute jedoch nicht, "dass die tragbaren Geräte in einer anderen Wohnung des Rundfunkteilnehmers, in der sich keine angemeldeten Empfangsgeräte befinden, gebührenfrei betrieben werden dürften." Das Gericht stellte fest, die Geräte befänden sich dann "nicht mehr außerhalb, sondern wiederum in einer Wohnung". Die Rundfunkgebührenordnung mache zudem keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung.

Die Gebührenbefreiung für mitgebrachte Geräte in angemieteten Ferienwohnungen folge aus der Kürze des Aufenthalts und der Tatsache, dass sie gebührenrechtlich nicht in ihrer eigenen, sondern einer fremden Wohnung seien, für die der Vermieter als Rundfunkteilnehmer zu gelten habe. Eine Ungleichbehandlung wollte das Gericht nicht erkennen. Eine Revision ist ausgeschlossen. Die Klägerin kann gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Einspruch einlegen. (vbr)