Urteil bestätigt Existenz der "analogen Lücke" im Urheberrecht

Softwareprogramme, die digitale Musikdateien am Audioausgang der Soundkarte aufnehmen, verstoßen nicht gegen das Urhebergesetz.

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Von
  • Joachim Betz

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 31.5.2006 (Az. 2-06 O 288/06) die Existenz der so genannten "analogen Lücke" im Kopierschutzrecht des Urheberrechtsgesetzes bestätigt. Danach stellen Softwareprogramme, die digitale Musikdateien am Audioausgang der Soundkarte aufnehmen, keinen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar.

Im konkreten Fall wurde die Franzis Verlag GmbH aber dennoch verurteilt, den Vertrieb der Software "napster DirectCut" einzustellen. Dabei handelt es sich um ein Programm, das die DRM-geschützten Dateien des Online-Musikanbieters Napster von den eingesetzten Restriktionen befreit. Napster bietet als Nachfolger des legendären P2P-Netzwerks inzwischen ein Musikabonnement an, das gegen eine monatliche Nutzungsgebühr den Download von Musiktiteln ermöglicht. Durch ein Digital-Rights-Management-System (DRM), das mit den Dateien verbunden ist, ist eine Nutzung der Musikstücke nur so lange möglich, so lange das Abonnement besteht. Hierzu müssen sich die Nutzer des Aboservices auch per AGB verpflichten.

Die Software "napster DirectCut" fing die analogen Signale an der Soundkarte auf und wandelte diese wieder in digitale (Musik-)Dateien um. Dadurch wurde das DRM-System von Napster "herausgefiltert". Eine Nutzung der einzelnen Musikstücke war somit auch nach Ablauf des Abonnements möglich.

Das Gericht sieht bei derartigen Softwareprogrammen keinen Verstoß gegen das UrhG. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den umstrittenen § 95a UrhG vor, der das Umgehen von "wirksamen technischen Maßnahmen" zum Kopierschutz verbietet. Denn das verwendete DRM-System sei keine wirksame technische Maßnahme, um analoge Kopien zu vermeiden. Es ziele eben gerade nicht darauf ab, eine analoge Kopie der Dateien zu verhindern, sondern wolle lediglich die digitalen Dateien "verwalten". Ein Kopierschutz mit dem Ziel, eine analoge Kopie zu verhindern, wäre letztlich auch nicht realisierbar, da das analoge Signal zumindest mit einem externen Gerät, etwa einem Mikrophon, aufgefangen werden kann. Für Geräte innerhalb des PC müsse deshalb dasselbe gelten.

Das Gericht verurteilte die Franzis Verlag GmbH allerdings dennoch auf Basis des Wettbewerbsrechts (UWG) zur Unterlassung des Vertriebs der Software. Die Software sei eine gezielte Behinderung von Napster, da sie einen unberechtigten kostlosen Zugang zum Leistungsangebot von Napster auch nach Vertragsende biete. Hierin liege zudem ein indirekter Aufruf zum Vertragsbruch.

Zwar sei es auf den ersten Blick widersprüchlich, das die Software nach dem Urhebergesetz erlaubt sei, aber im konkreten Einsatz gegen das UWG verstoße. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Musikdateien seitens Napster auf die Dauer des Abonnements sei jedoch zulässig. Insbesondere bestünde nach den Vorschriften des UrhG auch kein Anspruch auf die Erstellung einer Privatkopie. (Joachim Betz) / (jk)