Verbraucherzentrale: Scheidung von Parship müsste jederzeit möglich sein

Der vzbv strebt eine Musterfeststellungsklage an, damit Parship-Kunden jederzeit kündigen können. Bisher müssen sie eine Frist einhalten.

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"Zuerst war ich skeptisch, doch dann zeigte sie mir den Weg zur Sonne", könnte eine "Erfolgsgeschichte" lauten, die so bebildert wird.

(Bild: dpa)

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Die kostenpflichtige Mitgliedschaft beim Online-Partnervermittlers Parship verlängert sich automatisch, wenn Kunden nicht rechtzeitig kündigen. Das sei nicht rechtens, sagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und strebt eine Musterfeststellungklage an. Damit will er erreichen, dass Parships AGB unwirksam sind und Nutzer jederzeit aus dem Vertrag austreten können.

Eine Musterfeststellungsklage kann erhoben werden, wenn sich viele Betroffene daran beteiligen, erläutert der vzbv. Daher ruft er Verbraucher auf, sich zu melden und ihren Fall zu schildern. Den Verbrauchern entstünden dadurch keine Kosten oder sonstige Verpflichtungen. Falls die Klage erfolgreich sei, könnten Betroffenen mehrere hundert Euro Erstattung zustehen. "Kunden geben Parship ihr Innerstes preis, sie müssen dann auch selbst entscheiden dürfen, ob sie bei dem Anbieter bleiben wollen", sagte vzbv-Referent Henning Fischer.

Kunden können die kostenpflichtige Mitgliedschaft derzeit laut Parship-AGB mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende der jeweils gewählten Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie durch "ausdrückliche Erklärung in Textform erfolgt", und zwar per Brief, Fax oder E-Mail.

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Parship war kürzlich erst Partei vor Gericht. Im Oktober 2020 entschied der Europäische Gerichtshof, dass beim fristgerechten Widerruf eines auf zwölf Monate abgeschlossenen Online-Partnervermittlungsvertrags der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist.

Exemplarisch ist hier laut Verbraucherzentrale Bremen der Fall eines Verbrauchers, der bei Parship eine Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate für 523,95 Euro abgeschlossen und seinen Vertrag nach vier Tagen widerrufen hatte. Parship forderte daraufhin einen Wertersatz in Höhe von 392,96 Euro. "Diese Forderung ist unverhältnismäßig hoch in Anbetracht der bis dahin erbrachten Dienstleistung", sagt Gerrit Cegielka, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Bremen.

In Österreich muss Parship.at Neukunden ermöglichen, binnen 14 Tage vom Vertrag zurückzutreten. Dabei darf Parship nur noch ein 365tel der Jahresgebühr für jeden verstrichenen Tag einbehalten. Erst ab dem 15. Tag hat das Unternehmen der ProSiebenSat.1-Gruppe Anspruch auf die gesamte Jahresgebühr. Das hat der Oberste Gerichtshof des Landes in einem Verbraucherschutz-Urteil gegen die Partnervermittlung 2019 rechskräftig entschieden (OGH Az. 4 Ob 179/18d).

(anw)