Verspätete Zahlung einer Abfindung

Zahlt der Arbeitgeber eine vereinbarte Abfindung zu spät, muss er unter Umständen Verzugszinsen und Mahngebühren bezahlen. Aber nur, wenn die Zahlungsfrist angemessen war.

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Von
  • Marzena Sicking

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vertraglich eine Abfindung vereinbaren. Ebenso ist es möglich, festzulegen, dass die Abfindung höher ausfällt und früher fällig wird, falls das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Allerdings bedeutet das nicht, dass dem Arbeitgeber keine angemessene Zahlungsfrist zugestanden werden muss, wie jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz zeigt (vom 20.30.2013, Az. 8 Sa 545/12).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber entlassen wurde. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 26.10.2011, sondern zum 29.02.2012 endet und der Arbeitgeber bis dahin das Gehalt sowie mit dem letzten Entgelt auch eine Abfindung von rund 71.000 Euro an den Arbeitnehmer zu bezahlen hat. Außerdem sollte dieser bis zum Ablauf des Vertrages seinen Dienstwagen weiterhin nutzen dürfen. Zugleich wurde dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Tagen auch schon vor Ablauf der genannten Frist zu beenden. Die ausstehenden Gehälter und die Abfindung sollte er dann aber trotzdem zahlen – letztere würde sich in so einem Fall sogar deutlich erhöhen.

Davon machte der Arbeitgeber Gebrauch und erklärte mit Schreiben vom 22.12.2011 die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziffer 6. der getroffenen Vereinbarung. Am 30.1.2013 erfolgte die Auszahlung der vereinbarten Abfindung.

Vor Gericht beklagte der ehemalige Arbeitnehmer nun, sein Arbeitgeber habe sich mit der Abfindung in Verzug befunden und müsse deshalb Verzugszinsen bezahlen. Desweiteren werde sich aufgrund der verzögerten Zahlung die von ihm erwartete Steuerrückerstattung in Höhe von 9.000 Euro um ein Jahr verschieben, woraus sich ein weiterer Verzugsschaden ergebe. Außerdem sei bei der Wertermittlung des Dienstwagens der abgezogene Betrag nach Buchwert und damit viel zu hoch angesetzt worden, so dass ihm hier ein Schaden von mehreren tausend Euro entstanden sei. Diesen sollte der ehemalige Arbeitgeber ihm ebenfalls erstatten.

Das Gericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Einen Verzug der Zahlung sahen die Richter nicht als erwiesen an, da der Arbeitnehmer es versäumt hatte, den fälligen Betrag anzumahnen. Damit ein sogenannter Verzug aus rechtlicher Sicht überhaupt entstehen kann, muss der fällige Betrag aber beim Schuldner angemahnt worden sein. Auf eine Mahnung hätte der Arbeitnehmer nur verzichten dürfen, wenn der Zahlungszeitpunkt im Vertrag auf ein genaues Datum festgelegt worden wäre. Das war hier aber nicht der Fall. Auch sei keine angemessene Frist für die Zahlung vereinbart worden, so die Richter. Zwar konnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigung von drei Tagen beenden, so dass die Abfindung theoretisch auch nach Ablauf dieser drei Tage auf dem Konto hätte sein müssen. Doch sei eine Frist von drei Tagen zur Vorbereitung und Bearbeitung der Vorgänge nicht als "angemessen" zu betrachten, erklärten die Richter. Es hätte also eine angemessene Frist vereinbart werden und nach deren Ablauf eine Mahnung verschickt werden müssen. Doch beides wurde in diesem Fall versäumt.

Auch die Forderung nach einem Ausgleich für die Differenz bei der Wertermittlung des Dienstwagens lehnte das Gericht ab. Der Arbeitnehmer sei zwar davon ausgegangen, dass der Marktwert des Fahrzeugs bei der Wertermittlung greift, doch im Vertrag sei eine Berechnung nach Buchwert vereinbart worden. Der Arbeitgeber habe sich also an die Vereinbarung gehalten.

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