Versteckte Preisangabe ist ungĂĽltig

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts MĂĽnchen darf ein Anbieter die Kosten eines Angebots im Internet nicht durch die versteckte Platzierung der Preisangaben verschleiern.

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Von
  • Harald Beck

Soweit eine Zahlungspflicht bei einem Web-Angebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt ist, kann diese Klausel überraschend und somit unwirksam sein. Dies hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 161 C 23695/06) entschieden.

Wie viele unbedarfte Internetsurfer fiel die Beklagte auf ein zunächst kostenlos erscheinendes Angebot herein. Sie meldete sich auf einer Internetseite der Klägerin an und ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Betreiber der Seite ist eine Firma, die nach dem gleichen Prinzip eine Vielzahl von Internetportalen mit verschiedensten Dienstleistungen betreibt. Als die Beklagte daraufhin eine Rechnung über 30 Euro erhielt, war sie nicht bereit, diese zu bezahlen. Sie habe nicht erkennen können, dass das Angebot kostenpflichtig sei.

Das Amtgericht MĂĽnchen gab der Beklagten nun Recht und wies die Klage ab. Die Richterin nahm die betreffende Internetseite dazu selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher durch den Aufbau der Seite bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe.

Auf der Internetseite befindet sich neben diversen Werbe- und Gewinnspielangeboten ein Registrierungsformular mit einem Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Oberhalb der Preisangabe am Ende eines mehrzeiligen Textes befindet sich der Anmelde-Button. Nach Ansicht der Richterin sei die Anmeldung durchaus möglich, ohne zu bemerken, dass die Dienstleistung kostenpflichtig ist. Dabei wurde ihr Eindruck sicherlich auch dadurch bestärkt, dass der Hinweis auf die Kosten bei gängigen Bildschirmauflösungen nur durch Scrollen sichtbar wird, der Anmelde-Button jedoch immer zu sehen ist.

Die Angaben über die Zahlungspflicht seien nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sind. Es bleibt abzuwarten, ob auch weitere Amtsgerichte dieser Rechtssprechung folgen. Höchstrichterlich werden gleichgelagerte Fälle wohl nicht geklärt, da regelmäßig der zur Einlegung eines Rechtsmittels erforderliche Mindestbetrag von mehr als 600 Euro nicht erreicht wird. Das Urteil ist rechtskräftig. (Harald Beck) / (uma)