Verträge zu Covid-Impfstoffen: EU-Kommission gab zu wenig Informationen

In der Pandemie schloss die Kommission milliardenschwere Geschäfte über Impfstoffdosen, hielt diese aber teilweise zu Unrecht geheim, entschied das EU-Gericht.

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Ursula von der Leyen mit Smartphone

Ursula von der Leyen

(Bild: EU-Kommission/Etienne Ansotte)

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Die EU-Kommission hat laut einem Urteil des EU-Gerichts mit der Geheimhaltung von Informationen zu milliardenschweren Covid-19-Impfstoffverträgen gegen EU-Recht verstoßen. Besonders mit Blick auf mögliche Interessenkonflikte und Entschädigungsregeln für Impfstoff-Hersteller habe die Kommission nicht ausreichend Zugang zu Dokumenten gewährt, entschieden die Richter in Luxemburg. Das Urteil ist innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anfechtbar.

Während der Pandemie hatte die EU-Kommission in den Jahren 2020 und 2021 im Namen der Mitgliedstaaten mit Pharmaunternehmen Verträge über Hunderte Millionen Dosen Impfstoff verhandelt und abgeschlossen. Das Vorgehen wurde häufig kritisiert, weil die Verträge nur teilweise öffentlich gemacht wurden oder weil es Verzögerungen bei der Lieferung des Impfstoffs gab. Unter anderem die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt in dem Zusammenhang.

2021 beantragten EU-Abgeordnete und Privatpersonen, Zugang zu den Verträgen zu bekommen. Die EU-Kommission unter Leitung von Ursula von der Leyen gewährte diesen aber nur teilweise. Daher klagten Parlamentarier und Privatpersonen und bekamen nun teilweise Recht. Das Urteil kommt einen Tag vor der Abstimmung im Europäischen Parlament über eine zweite Amtszeit von der Leyens als Kommissionspräsidentin.

Das Gericht beanstandete, die EU-Kommission habe nicht ausreichend begründet, warum ein weitgehender Zugang zu den Klauseln über Entschädigungsregeln die geschäftlichen Interessen der Unternehmen beeinträchtigen würde. Die EU-Kommission habe zudem mit Verweis auf den Schutz der Privatsphäre von Personen den Zugang zu den Dokumenten verweigert. Die Kläger hätten allerdings den besonderen Zweck des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der Daten ordnungsgemäß nachgewiesen: Es lasse sich nämlich nur dann überprüfen, dass kein Interessenkonflikt bestehe, wenn die Namen und beruflichen Rollen der an den Verträgen beteiligten Personen vorliegen.

Die EU-Kommission wies nach dem Urteil darauf hin, dass sie in weiten Teilen Recht bekommen habe. Das Gericht habe bestätigt, dass die Kommission berechtigt war, nur teilweise einen Zugang zu gewähren. Die Kritik des Gerichts beziehe sich insbesondere auf Geheimhaltungsinteressen der Pharmaindustrie, die die Kommission nicht ignorieren könne, ohne Schäden als Verhandlungspartner befürchten zu müssen. Die Kommission habe abwägen müssen zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Informationen und den gesetzlichen Anforderungen, die sich aus den COVID-19-Verträgen ergeben. Aus diesen könnten sich Schadensersatzansprüche auf Kosten der Steuerzahler ergeben.

(anw)