Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay zulässig
Das Amtsgericht Bremen hat einen Spaßbieter zur Zahlung von 30 Prozent des letzten Gebotes verurteilt.
Bieter, die bei Online-Auktionen ohne tatsächliche Kaufabsicht Angebote abgeben, können vom Verkäufer wirksam mit einer Vertragsstrafe von 30 Prozent des letzten Gebots belegt werden. Dies hat das Amtsgericht (AG) Bremen bestätigt und einen Spaßbieter zur Zahlung von rund 1700 Euro verurteilt (Az. 16 C 168/05). Die Anwaltskosten und die Versteigerungsgebühr musste er hingegen nicht zahlen. Darüber hinaus hat das Gericht dem Beklagten in punkto Datensicherheit ins Stammbuch geschrieben, dass er Passwort und Benutzernamen sorgfältig aufzubewahren habe und auch dann zahlen müsse, wenn ein Dritter seinen Account benutze.
Geklagt hatte ein Privatmann, der Anfang 2005 bei eBay ein Fahrzeug versteigerte. Um Spaßanbietern den Wind aus den Segeln zu nehmen, platzierte er auf der Angebotsseite eine Klausel mit der Überschrift "Unsere Spaßanbieter" und drohte für den Fall der Abgabe nicht ernst gemeinter Angebote mit einer "Schadenssumme von 30 %" und der Einschaltung eines Anwalts. Nachdem bereits ein Gebot in Höhe von 4.600 Euro eingegangen war, folgte zwei Minuten später das Schlussgebot in Höhe von 5.850 Euro, das unter dem Namen des späteren Beklagten abgegeben wurde.
Dieser lehnte jedoch sowohl die Abnahme des Fahrzeuges als auch die Zahlung ab und verwies darauf, dass sein Bruder seinen Account benutzt habe, ohne aber tatsächlich etwas ersteigern zu wollen. Das war dem Amtsgericht jedoch gleichgültig; es verpflichtete den Accountinhaber zur Zahlung der ausgeschriebenen "Schadenssumme". Nach Meinung des Gerichts stelle deren Androhung eine Vertragsstrafe gemäß Paragraf 339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Derartige Vertragsstrafen dienten unter anderem zur Abschreckung, damit die Parteien eines Kaufvertrages ihre Pflichten auch tatsächlich erfüllten und seien auch bei Online-Versteigerungen zulässig.
Zwar dürfen Vertragsstrafen nach Paragraf 309 Nr. 6 BGB nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben werden. Im vorliegenden Fall unterfalle die Klausel aber nicht dem AGB-Recht, da der Verkäufer als Privatmann gehandelt habe und auch eine mehrfache Verwendung der Klausel, wie es juristische Voraussetzung für AGB ist, nicht ersichtlich gewesen sei. Erspart blieben dem Accountinhaber allerdings der geforderte Ersatz der Anwaltskosten von 266,65 Euro und den Versteigerungsgebühren von 80 Euro, da solche Kosten nicht neben einer Vertragsstrafe als zusätzlicher Posten eingeklagt werden dürfen.
Dem Argument, dass der Bruder des Accountinhabers das letzte Gebot abgegeben habe und dieser zur Zahlung verpflichtet sei, erteilte das Gericht eine Absage. Zur Begründung verwies der Richter auf den Rechtsschein, dass der Accountinhaber oder ein Stellvertreter das Gebot abgegeben habe und sich der Verkäufer darauf verlassen könne. Demnach hafte der Accountinhaber auch für die Abgabe fremder Gebote, wenn er hätte erkennen müssen, dass ein Fremder Zugang zu seinem Rechner und seinem Passwort hat und nichts dagegen unternehme. Im entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass dem Bruder Benutzername und Passwort bekannt waren und der Accountinhaber auch mit der Nutzung seines e-Bay-Kontos hätte rechnen müssen. (Noogie C. Kaufmann)/ (uma)