Verzichtserklärung darf Arbeitnehmer nicht benachteiligen

Eine Verzichtserklärung, die ein gekündigter Arbeitnehmer nicht bewusst unterschrieben hat, ist ungültig.

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Von
  • Marzena Sicking

Beidseitige Verzichtserklärungen sind bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durchaus üblich. Sie dürfen den Arbeitnehmer allerdings nicht unangemessen benachteiligen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (24.9.2013, Az. 1 SA 61/13).

In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Angestellten beendet. Dieser wurde gebeten, noch einmal in die Firma zu kommen, um dort diverse Arbeitsunterlagen abzuholen. Nachdem ihm die Unterlagen ordnungsgemäß überreicht worden waren, musste er eine Empfangsbestätigung unterschreiben. Zumindest hielt er das Dokument nach eigener Aussage für eine solche.

Tatsächlich hatte ihm der Arbeitgeber aber nicht nur eine Empfangsbestätigung vorgelegt, sondern auch eine Verzichtserklärung. Das erfuhr der ehemalige Mitarbeiter allerdings angeblich erst, als er sich wegen noch ausstehenden Lohns an die Firma wandte. Dieser verweigerte die Zahlung und verwies auf die vom Mitarbeiter unterschriebene "Verzichtserklärung".

Tatsächlich enthielt die Quittung, die der ehemalige Arbeitnehmer unterschrieben hatte, auch einen Absatz, demnach auf alle gegenseitigen bestehenden Ansprüche verzichtet werde. Zwar enthielt das Dokument auch einen Absatz, der es ermöglichte Ausnahmen einzufügen, doch dieser war leer geblieben.

Der Mitarbeiter hatte nämlich nach eigenen Angaben keinerlei Möglichkeit gehabt, das Kleingedruckte auf dem Formular zu überprüfen und war sich auch nicht bewusst gewesen, dass er etwas anderes als eine Quittung unterschreiben sollte. Er habe das Dokument auch nur unterschrieben, weil ihm gesagt wurde, dass er diese ansonsten nicht bekommen würde. Er klagte vor Gericht gegen diese Täuschung und verlangte den noch ausstehenden Lohn.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah den ehemaligen Arbeitnehmer im Recht. Zwar hatte der Arbeitgeber der Darstellung seines Ex-Mitarbeiters widersprochen und erklärt, diesem sei durchaus erläutert worden, welche Bedeutung die Generalquittung habe. Man habe ihn auch darauf hingewiesen, dass er durch einen Eintrag bestimmte Ansprüche von dem Verzicht ausschließen könne. Er habe diese Möglichkeit nicht genutzt, daher sei die Verzichtserklärung gültig.

Doch das sah das Gericht anders. Die vom Mitarbeiter unterschriebene Generalquittung benachteilige ihn unangemessen, so die Richter. Zwar verzichte auch der Arbeitgeber auf mögliche Ansprüche. Doch dabei handle es sich um bislang unbekannte und möglicherweise gar nicht auftretende Fälle von Schadenersatz oder zu viel gezahltem Lohn. Der Arbeitnehmer habe durch die Unterschrift aber auf unbestritten noch ausstehenden Lohn verzichtet. Dieses Ungleichgewicht sei nicht rechtens und die Vereinbarung damit ungültig. ()