Daten in die USA schicken? Das müssen Unternehmen und Behörden jetzt beachten

Seit Kurzem gilt das Data Privacy Framework – und hinterlässt vielerorts Fragezeichen. Die DSK erklärt, worauf Behörden und Unternehmen jetzt achten müssen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 30 Kommentare lesen

(Bild: iX)

Lesezeit: 2 Min.

Was bedeutet das Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA – also das Data Privacy Framework – für das eigene Unternehmen oder die eigene Behörde? Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden, kurz Datenschutzkonferenz (DSK), hat jetzt ein Dokument veröffentlicht, das diese Frage beantworten soll.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt Datenübermittlungen in Drittstaaten grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Angemessenheitsbeschlüssen festgehalten werden. Der derzeit für Organisationen in der EU geltende Beschluss bezüglich des Datentransfers in die USA ist das EU-US Data Privacy Framework, das seit dem 10. Juli 2023 in Kraft ist.

Seit seiner Einführung vor knapp zwei Monaten hätten "zahlreiche Unternehmen und Behörden" die Datenschutzaufsichtsbehörden mit Fragen zur konkreten Umsetzung der neuen Datenschutzfragen kontaktiert, schreibt die DSK. Die jetzt veröffentlichten Anwendungshinweise sollen ihnen Klarheit verschaffen und richten sich vor allem an Datenexporteure, die Daten in die USA übermitteln. Umgekehrt informiert das Dokument auch Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und Beschwerdemöglichkeiten. Darüber hinaus enthält das 32-seitige Dokument Links zu weiterführenden Informationen.

Das "EU-US Data Privacy Framework" ist der Nachfolger seiner Vorgänger Safe Harbor und Privacy Shield. Beide Angemessenheitsentscheidungen wurden jedoch nach Klagen – bekannt als die Urteile Schrems I und Schrems II – gekippt. Ob und wie das neue Abkommen Bestand haben wird, ist unklar. Die DSK hält indes fest: "Zum jetzigen Zeitpunkt handelt es sich bei dem Angemessenheitsbeschluss um geltendes EU-Recht." Max Schrems hat allerdings bereits angekündigt, auch gegen die dritte Variante des Angemessenheitsbeschlusses für die USA rechtlich vorgehen zu wollen.

(jvo)